Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission vom 26. November 2020 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für die die Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission nicht gilt
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Article 1 Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind
Die Ausnahme von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen bei der Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt nicht für die Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
Article 2 Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG
Die Richtlinie 92/105/EWG wird aufgehoben.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Dezember 2021.
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