Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Aktien“ börsennotierte Aktien; b) „festverzinsliche Wertpapiere“ börsennotierte Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um öffentliche Schuldverschreibungen handelt; c) „öffentliche Schuldverschreibungen“ börsennotierte Schuldverschreibungen, die von einem öffentlichen Emittenten begeben werden.
Article 2 Erläuterung, wie ESG-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten oder Referenzwert-Familien berücksichtigt werden
1 Die Referenzwert-Administratoren erläutern in der Referenzwert-Erklärung unter Verwendung des in Anhang I festgelegten Musters, wie die in Anhang II aufgeführten Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) in jedem Referenzwert oder jeder Referenzwert-Familie, die sie zur Verfügung stellen und veröffentlichen, berücksichtigt werden. Die in Unterabsatz 1 festgelegte Anforderung gilt nicht für Referenzwerte für Zinssätze und Devisen.
2 Die in Absatz 1 genannte Erläuterung enthält den Score der ESG-Faktoren gegenüber dem entsprechenden Referenzwert und der entsprechenden Referenzwert-Familie in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts.
3 Für einzelne Referenzwerte dürfen die Referenzwert-Administratoren die vollständigen Informationen, die nach dem in Anhang I zu dieser Verordnung festgelegten Muster erforderlich sind, in der Referenzwert-Erklärung durch einen Hyperlink zu einer Website ersetzen, die alle diese Informationen enthält.
4 Wenn Referenzwerte verschiedene zugrunde liegende Vermögenswerte miteinander verbinden, müssen die Referenzwert-Administratoren erläutern, wie die ESG-Faktoren für die einzelnen zugrunde liegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden.
5 Die Referenzwert-Administratoren fügen in der bereitgestellten Erläuterung für die offengelegten ESG-Faktoren einen Verweis auf die verwendeten Datenquellen und Standards ein.
6 Referenzwert-Administratoren, die zusätzliche ESG-Faktoren gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission offenlegen, müssen den Score dieser zusätzlichen ESG-Faktoren angeben.
Article 3 Aktualisierung der bereitgestellten Erläuterung
Die Referenzwert-Administratoren müssen die bereitgestellte Erläuterung einmal jährlich sowie immer dann aktualisieren, wenn signifikante Änderungen hinsichtlich der ESG-Faktoren erfolgen. Sie müssen den Grund für die Aktualisierung angeben.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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