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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1825 der Kommission vom 2. Dezember 2020 zur Änderung der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich vorübergehender Maßnahmen für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets

CELEX
32020R1825
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-02
In force since
2020-12-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: „Absatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 40 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend Verbote für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union verhängt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.“ 2. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.“ b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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