Durchführungsverordnung (EU) 2020/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2020 über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2020 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247
Text
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Article 1
Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2020, die mit den Verordnungen (EU) 2018/2025, (EU) 2019/1838, (EU) 2019/2236 und (EU) 2020/123 festgesetzt wurden, werden gekürzt, indem die in demselben Anhang angeführten Abzüge an alternativen Beständen vorgenommen werden.
Article 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1247 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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