Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und anderer entsprechender Anpassungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
„(8 Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 6 gelten für den Fall, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen verlängern möchte, für die der Kommission Kurzbeschreibungen übermittelt wurden, die Kurzbeschreibungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen als der Kommission übermittelt und veröffentlicht, sofern die betreffenden Maßnahmen — mit Ausnahme einer Aufstockung der Mittel — nicht wesentlich geändert wurden.“
Article 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 717/2014
Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.“
Article 11a Ausnahme von den Informations- und Veröffentlichungspflichten
Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Buchstabe a gelten für den Fall, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen verlängern möchte, für die der Kommission Kurzbeschreibungen übermittelt wurden, die Kurzbeschreibungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen als der Kommission übermittelt und veröffentlicht, sofern die betreffenden Maßnahmen — mit Ausnahme einer Aufstockung der Mittel — nicht wesentlich geändert wurden.“
Article 4 Gültigkeit der Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014
Die Verweise auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Artikel 1 und in den Artikeln 13 bis 43 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 gelten als Bezugnahmen auf die am 31. Dezember 2020 geltende Fassung dieser Bestimmungen, unabhängig davon, ob die genannte Verordnung aufgehoben wird.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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