Delegierte Verordnung (EU) 2020/2013 der Kommission vom 21. August 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Maßnahmen für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Nordsee und in den südwestlichen Gewässern
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Article 1
Die Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert: (1) In Anhang I wird folgender Buchstabe angefügt: „q) eiertragende Weibchen des Europäischen Hummers (Homarus gammarus) in den ICES-Divisionen 3a, 4a und 4b.“ (2) Anhang V wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: i) In der Tabelle wird folgender Eintrag hinzugefügt: „Europäischer Hummer (Homarus gammarus)90 mm (Panzerlänge) in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a“ ii) Unter der Tabelle wird folgender Eintrag hinzugefügt: „1. Die in diesem Teil für Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Nordsee und für Europäischen Hummer (Homarus gammarus) in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens im Skagerrak und Kattegat (ICES-Division 3a) festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gelten für die Freizeitfischerei.“ b) In Teil B werden folgende Einträge eingefügt: „1.3. Abweichend von den Spezifikationen in der Tabelle darf in der Befischung von Tiefseegarnele im Skagerrak (ICES-Division 3a) eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung ein Obernetz mit Quadratmaschen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm aufweist, mindestens drei Meter lang ist und mindestens so breit wie das Selektionsgitter ist. 1.4. Der Einsatz von SepNep gemäß Anhang I dieser Verordnung ist als gleichwertige Selektionsvorrichtung bei der gezielten Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) zulässig. c) In Teil C wird folgender Eintrag angefügt: „7. Maßnahmen betreffend Europäischen Hummer in der ICES-Division 3a 7.1. In der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a darf Europäischer Hummer (Homarus gammarus) nur mit Hummerreusen (FPO) gefangen werden. Die Hummerreuse muss mindestens zwei kreisförmige Fluchtöffnungen mit einem Durchmesser von mindestens 60 mm haben, die sich im unteren Teil jeder Fangkammer der Hummerreuse befinden. Hummer, die unbeabsichtigt mit anderen Fanggeräten gefangen wurden, dürfen nicht verletzt werden und müssen unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden. 7.2. Es ist verboten, in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a Europäischen Hummer (Homarus gammarus) zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden: a) in der gewerblichen Fischerei in der Zeit vom 1. Januar bis zum ersten Montag nach dem 20. September; b) in der Freizeitfischerei in der Zeit vom 1. Dezember bis zum ersten Montag nach dem 20. September. In diesen Zeiträumen unbeabsichtigt gefangene Exemplare des Europäischen Hummers dürfen nicht verletzt werden und müssen unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.“ (3) Anhang VII Teil A wird wie folgt geändert: a) In Fußnote 7 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Bastardmakrelen (Trachurus spp.), die in der ICES-Division 8c und im ICES-Untergebiet 9 gefangen werden, beträgt 12 cm für 5 % der jeweiligen Quoten Spaniens und Portugals in diesen Gebieten. Innerhalb dieser Höchstgrenze von 5 % darf in der handwerklichen ‚Xávega‘-Strandwadenfischerei in der ICES-Division 9a 1 % der Quote Portugals mit einer Größe von weniger als 12 cm gefangen werden.“ b) Unter der Tabelle wird folgender Eintrag angefügt: „1. Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dipterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) gelten für die Freizeitfischerei in den südwestlichen Gewässern. Allerdings gelten im ICES-Untergebiet 8 für folgende Arten, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen werden, folgende Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung: Kabeljau (Gadus morhua)42 cmRote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)40 cmEuropäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)42 cm“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
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