Durchführungsverordnung (EU) 2020/2087 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff
Die Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb wird nicht erneuert.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird die Zeile 114 zu Mancozeb gestrichen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 4. Juli 2021 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Mancozeb als Wirkstoff enthalten.
Article 4 Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 4. Januar 2022.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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