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Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise

CELEX
32020R2094
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-14
In force since
2020-12-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise wird mit dieser Verordnung das Aufbauinstrument der Europäischen Union (im Folgenden „Instrument“) geschaffen.

2 Die Unterstützung im Rahmen des Instruments dient insbesondere der Finanzierung der folgenden Maßnahmen zur Bewältigung der negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise oder zur Deckung der Finanzmittel, die unmittelbar erforderlich sind, um ein Wiederauftreten dieser Krise zu verhindern: a) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Beschäftigung und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze; b) Maßnahmen in Form von Reformen und Investitionen, um dem Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung neue Impulse zu verleihen, den Zusammenhalt unter den Mitgliedstaaten zu stärken und ihre Resilienz zu steigern; c) Maßnahmen für Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise betroffen sind, insbesondere Maßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Unterstützung für Investitionen in Aktivitäten, die von grundlegender Bedeutung für die Stärkung des nachhaltigen Wachstums in der Union sind, einschließlich direkter Finanzinvestitionen in Unternehmen; d) Maßnahmen für Forschung und Innovation in Reaktion auf die COVID-19-Krise; e) Maßnahmen zur Verbesserung der Krisenvorsorge der Union und zur Ermöglichung einer raschen und wirksamen Reaktion der Union im Falle wesentlicher Krisensituationen, einschließlich Maßnahmen wie die Bevorratung grundlegender Güter und medizinischer Ausrüstung und den Erwerb der erforderlichen Infrastrukturen für eine rasche Krisenreaktion; f) Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass ein gerechter Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft nicht durch die COVID-19-Krise untergraben wird; g) Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums.

3 Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden im Rahmen spezifischer Unionsprogramme sowie im Einklang mit den einschlägigen Rechtsakten der Union durchgeführt, die Vorschriften für diese Programme festlegen, unter uneingeschränkter Achtung der Ziele des Instruments. Sie umfassen technische und administrative Unterstützung bei der Durchführung.

Article 2 Finanzierung des Instruments und Mittelzuweisung

1 Das Instrument wird auf der Grundlage der Ermächtigung nach Artikel 5 des Eigenmittelbeschlusses bis in Höhe des Betrags von 750000 Mio. EUR zu Preisen von 2018 finanziert. Für die Zwecke der Durchführung im Rahmen der spezifischen Unionsprogramme wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr angepasst. Für Mittel aus Verpflichtungen gilt dieser Deflator für die jährlichen Tranchen.

2 Der in Absatz 1 genannte Betrag wird folgendermaßen aufgeteilt: a) Unterstützung von bis zu 384400 Mio. EUR zu Preisen von 2018 in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung und rückzahlbarer Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente, die wie folgt aufgeteilt wird: i) bis zu 47500 Mio. EUR zu Preisen von 2018 für Struktur- und Kohäsionsprogramme des bis 2022 verstärkten Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020, einschließlich Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente; ii) bis zu 312500 Mio. EUR zu Preisen von 2018 für ein Programm zur Finanzierung des Aufbaus und der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz durch die Unterstützung von Reformen und Investitionen; iii) bis zu 1900 Mio. EUR zu Preisen von 2018 für Zivilschutzprogramme; iv) bis zu 5000 Mio. EUR zu Preisen von 2018 für Programme im Zusammenhang mit Forschung und Innovation, einschließlich Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente; v) bis zu 10000 Mio. EUR zu Preisen von 2018 für Programme zur Unterstützung von Gebieten bei ihrem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft; vi) bis zu 7500 Mio. EUR zu Preisen von 2018 für die Entwicklung ländlicher Gebiete; b) bis zu 360000 Mio. EUR zu Preisen von 2018 in Form von Darlehen für die Mitgliedstaaten für ein Programm zur Finanzierung des Aufbaus und der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz durch die Unterstützung von Reformen und Investitionen; c) bis zu 5600 Mio. EUR zu Preisen von 2018 für die Dotierung für Haushaltsgarantien und damit verbundene Ausgaben für Programme zur Unterstützung von Investitionen in internen Politikbereichen der Union.

Article 3 Vorschriften für den Haushaltsvollzug

1 Für den Zweck von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung stellen 384400 Mio. EUR zu Preisen von 2018 des in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Betrags externe zweckgebundene Einnahmen für die Unionsprogramme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und 5600 Mio. EUR zu Preisen von 2018 dieses Betrags externe zweckgebundene Einnahmen für die Unionsprogramme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung dar.

2 360000 Mio. EUR zu Preisen von 2018 des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrags werden für Darlehen für Mitgliedstaaten im Rahmen der Unionsprogramme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b verwendet.

3 Mittel für Verpflichtungen zur Deckung der Unterstützung der Unionsprogramme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c werden ab dem Tag des Inkrafttretens des Eigenmittelbeschlusses automatisch bis zu den jeweiligen Beträgen gemäß diesen Buchstaben zur Verfügung gestellt; der Eigenmittelbeschluss enthält die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Ermächtigung.

4 Rechtliche Verpflichtungen, die zu Ausgaben für Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c führen, werden von der Kommission oder ihren Exekutivagenturen spätestens am 31. Dezember 2023 eingegangen. Rechtliche Verpflichtungen in Höhe von mindestens 60 % des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags werden spätestens am 31. Dezember 2022 eingegangen.

5 Beschlüsse über die Gewährung von Darlehen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b werden spätestens am 31. Dezember 2023 angenommen.

6 Haushaltsgarantien der Union bis zu einem Betrag, der im Einklang mit der in den einschlägigen Basisrechtsakten festgelegten betreffenden Dotierungsquote je nach Risikoprofil der unterstützten Finanzierungen und Investitionen der Dotierung für die Haushaltsgarantien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c entspricht, werden nur zur Unterstützung von Vorhaben gewährt, die von den Gegenparteien spätestens am 31. Dezember 2023 genehmigt wurden. Die jeweiligen Haushaltsgarantievereinbarungen enthalten Bestimmungen, die erfordern, dass Finanzoperationen in Höhe von mindestens 60 % des Betrags dieser Haushaltsgarantien spätestens am 31. Dezember 2022 von den Gegenparteien genehmigt werden. Wird die Dotierung für Haushaltsgarantien für nicht rückzahlbare Unterstützung im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzierungen und Investitionen verwendet, so werden die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen von der Kommission spätestens am 31. Dezember 2023 eingegangen.

7 Die Absätze 4 bis 6 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf die in Artikel 1 Absatz 3 genannte technische und administrative Unterstützung.

8 Die Kosten für die technische und administrative Unterstützung bei der Durchführung des Instruments, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme für die Zwecke dieser Verordnung, werden aus dem Unionshaushalt finanziert.

9 Zahlungen im Zusammenhang mit den eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen, den angenommenen Beschlüssen und den Bestimmungen in Bezug auf genehmigte Finanzoperationen nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen spätestens am 31. Dezember 2026, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 genannten technischen und administrativen Unterstützung und der Fälle, in denen zwar die im vorliegenden Absatz festgelegte Frist eingehalten wurde, als die rechtliche Verpflichtung eingegangen, der Beschluss angenommen oder das Vorhaben genehmigt wurde, aber ausnahmsweise Zahlungen nach 2026 erforderlich sind, damit die Union ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten nachkommen kann, auch aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegen die Union.

Article 4 Berichterstattung

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Oktober 2022 einen Bericht über die bei der Durchführung des Instruments erzielten Fortschritte und die Verwendung der nach Artikel 2 Absatz 2 zugewiesenen Mittel vor.

Article 5 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung findet auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung.

2 Wird in dieser Verordnung auf die Mitgliedstaaten verwiesen, so schließt dies das Vereinigte Königreich nicht ein.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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