Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Massenanteil an Ammoniumnitrat von mehr als 80 % (80 GHT), die derzeit unter den KN-Codes 31023090, 31024090, ex31022900, ex31026000, ex31029000, ex31051000, ex31052010, ex31055100, ex31055900, ex31059020 und ex36020000 eingereiht werden (TARIC-Codes 3102290010, 3102600010, 3102900010, 3105100010, 3105100020, 3105100030, 3105100040, 3105100050, 3105201030, 3105201040, 3105201050, 3105201060, 3105510010, 3105510020, 3105510030, 3105510040, 3105590010, 3105590020, 3105590030, 3105590040, 3105902030, 3105902040, 3105902050, 3105902060, 3602000010) und ihren Ursprung in Russland haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Bei den endgültigen Antidumpingzollsätzen handelt es sich um Festbeträge, die in den Artikeln 2 und 3 angegeben sind.
Article 2
Für die nachstehenden, von allen Unternehmen hergestellten Waren (TARIC-Zusatzcodes A522 , A959 und A999 ): WarenbezeichnungKN-CodeTARIC-CodeFester Zollbetrag (EUR pro Tonne)Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung3102 30 90--32,71Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung36 02 00 001032,71Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT3102 40 90--32,71
Article 3
1 Für die nachstehenden, von allen Unternehmen mit Ausnahme der Zweigniederlassung „KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk“ hergestellten Waren (TARIC-Zusatzcodes A522 und A999 ): WarenbezeichnungKN-CodeTARIC-CodeFester Zollbetrag (EUR pro Tonne)Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT3102 29 001032,71Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT3102 60 001032,71Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT3102 90 001032,71Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT, kein Phosphor und kein Kalium enthaltend3105 10 001032,71Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT3105 10 002031,73Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT3105 10 003030,75Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT3105 10 004029,76Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT3105 10 005028,78Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT3105 20 103031,73Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT3105 20 104030,75Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT3105 20 105029,76Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT3105 20 106028,78Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT3105 51 001031,73Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT3105 51 002030,75Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT3105 51 003029,76Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT3105 51 004029,31Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT3105 59 001031,73Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT3105 59 002030,75Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT3105 59 003029,76Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT3105 59 004029,31Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT3105 90 203031,73Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT3105 90 204030,75Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT3105 90 205029,76Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT3105 90 206028,78
2 Die Nichtanwendung eines Antidumpingzolls auf die in Absatz 1 aufgeführten, von der Zweigniederlassung KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk hergestellte Waren setzt voraus, dass von der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Ammoniumnitrat von der Zweigniederlassung (KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk und Anschrift) (TARIC-Zusatzcode A959) in Russland hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für alle übrigen in Absatz 1 genannten geltende Zollsatz Anwendung auf alle Arten der Ware Ammoniumnitrat, die von der Zweigniederlassung KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk hergestellt werden.
Article 4
1 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der in den Artikeln 2 und 3 festgelegte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions