Durchführungsverordnung (EU) 2020/2116 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Verlängerung der Zulassung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat aus Escherichia coli ATCC 9637 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Salmoniden, zur Ausweitung seiner Verwendung auf andere Fische und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 244/2007 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Zulassung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat aus Escherichia coli ATCC 9637, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2
1 L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat aus Escherichia coli ATCC 9637 und diesen Zusatzstoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 6. Juli 2021 gemäß den vor dem 6. Januar 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 6. Januar 2022 gemäß den vor dem 6. Januar 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Salmoniden bestimmt sind.
Article 3
Die Verordnung (EG) Nr. 244/2007 wird aufgehoben.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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