Durchführungsverordnung (EU) 2020/2117 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Verlängerung der Zulassung von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 unter dem neuen Namen „Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399“ als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 900/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2
1 Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 und diesen Zusatzstoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 6. Juli 2021 gemäß den vor dem 6. Januar 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 enthalten, die vor dem 6. Januar 2022 gemäß den vor dem 6. Januar 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Einzel- und Mischfuttermittel, die Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 enthalten, die vor dem 6. Januar 2023 gemäß den vor dem 6. Januar 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3
Die Verordnung (EG) Nr. 900/2009 wird aufgehoben.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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