Durchführungsverordnung (EU) 2020/2119 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle (entwöhnten) Schweinearten, Masthühner, Junghennen, alle Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere aller Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1117/2010 und (EU) Nr. 849/2012 (Zulassungsinhaber: Vetagro S.p.A.) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Zulassung für die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2
Die Verordnungen (EU) Nr. 1117/2010 und (EU) Nr. 849/2012 werden aufgehoben.
Article 3
Die in den Verordnungen (EU) Nr. 1117/2010 und (EU) Nr. 849/2012 beschriebene Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin sowie diesen Zusatzstoff enthaltende Vormischungen und Mischfuttermittel, die vor dem 6. Januar 2021 gemäß den vor dem 6. Januar 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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