Beschluss (EU) 2021/3 des Rates vom 23. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der neu anberaumten 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in der Suchtstoffkommission auf deren neu anberaumter 63. Tagung, die vom 2. bis 4. Dezember 2020 stattfinden soll, im Namen der Union zu vertreten haben, wenn dieses Gremium Beschlüsse über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge oder deren Streichung aus den Anhängen des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erlassen hat, muss mit dem Anhang dieses Beschlusses im Einklang stehen.
Article 2
Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln.
Article 3
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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