Durchführungsbeschluss (EU) 2021/32 der Kommission vom 13. Januar 2021 über die Verlängerung der vom Luxemburger Umweltamt ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts BIOBOR JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)13) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Das Luxemburger Umweltamt darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts BIOBOR JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen abgestellter Luftfahrzeuge gestattet wurde, bis zum 5. Mai 2022 verlängern.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Luxemburger Umweltamt gerichtet. Er gilt ab dem 1. November 2020.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions