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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/64 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 266) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021D0064
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-01-22
In force since
2021-01-22
End of validity
2031-01-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) der Sorte SYHT0H2, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-ØØØH2-5 zugewiesen.

Article 2 Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden; b) Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden; c) Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Article 3 Kennzeichnung

1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“ „Sojabohnen“ festgelegt.

2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Article 4 Nachweisverfahren

Für den Nachweis genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte SYN-ØØØH2-5 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Article 5 Überwachung der Umweltauswirkungen

1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.

Article 6 Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Article 7 Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Syngenta Crop Protection AG, Schweiz, in der Union vertreten durch Syngenta Crop Protection NV/SA, Belgien.

Article 8 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Article 9 Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien.

Relations

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