Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 der Kommission vom 27. Januar 2021 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für zentrale Gegenparteien (CCPs), die den für erfasste Clearingstellen geltenden Vorschriften gemäß den Abschnitten 3(a)(23) und 17A des Securities Exchange Act von 1934, den Titeln VII und VIII des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act und den von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (SEC) erlassenen Vorschriften unterliegen, werden für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig mit den Anforderungen der genannten Verordnung betrachtet, sofern in den internen Regeln und Verfahren der CCP spezifische Maßnahmen zum Risikomanagement festgelegt sind, die gewährleisten, dass Einschusszahlungen nach folgenden Parametern berechnet und eingezogen werden: a) im Fall von Derivatekontrakten, die auf geregelten Märkten ausgeführt werden, eine auf Nettobasis berechnete Liquidierungsfrist von zwei Tagen; b) im Fall von OTC-Derivatekontrakten eine auf Nettobasis berechnete Liquidierungsfrist von fünf Tagen; c) im Fall aller Derivatekontrakte Maßnahmen zur Eindämmung prozyklischer Effekte, die mindestens einer der folgenden Optionen entsprechen: i) Maßnahmen zur Anwendung eines Einschusspuffers in Höhe von mindestens 25 % der berechneten Einschüsse, den die zentrale Gegenpartei in Phasen, in denen die berechneten Einschussforderungen signifikant steigen, zeitweise ausschöpfen kann; ii) Maßnahmen zur Zuweisung einer Gewichtung von mindestens 25 % für Beobachtungen unter Stressbedingungen im Lookback-Zeitraum; iii) Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Einschussforderungen nicht geringer ausfallen als die anhand der geschätzten Volatilität über einen Lookback-Zeitraum von 10 Jahren berechneten Anforderungen.
Article 2
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und im Anschluss spätestens alle drei Jahre nach jeder vorherigen Überprüfung gemäß diesem Artikel überprüft die Kommission die Gründe, auf die sich die Feststellung in Artikel 1 stützt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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