Durchführungsbeschluss (EU) 2021/107 der Kommission vom 28. Januar 2021 über die Verlängerung der von der Schwedischen Agentur für Chemikalien ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 401) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Die Schwedische Agentur für Chemikalien darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 4. Mai 2022 verlängern.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Schwedische Agentur für Chemikalien gerichtet. Er gilt ab dem 31. Oktober 2020.
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