Durchführungsbeschluss (EU) 2021/108 der Kommission vom 28. Januar 2021 über die Verlängerung der von der nationalen Gesundheitsbehörde Ungarns ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 403) (Nur der ungarische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Die nationale Gesundheitsbehörde Ungarns darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 30. Juni 2022 verlängern.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die nationale Gesundheitsbehörde Ungarns gerichtet. Er gilt ab dem 27. Dezember 2020.
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