Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschlusses werden die Exekutivagenturen zur Durchführung der Unionsprogramme unter dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 (im Folgenden „MFR“) eingerichtet, ihre Aufgaben, Portfolios und allgemeinen Vorschriften für den Dienstbetrieb bestimmt und der Rechtsrahmen für den Übergang zwischen den Agenturen und zwischen der Kommission und den Agenturen festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „allgemeine administrative und logistische Unterstützungsdienste“ unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung verschiedener Programme, die zentral in einer oder mehreren Exekutivagenturen angesiedelt sind, b) „verbleibende Maßnahmen/Tätigkeiten“ Maßnahmen bzw. Tätigkeiten, die im Zuge der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen unter dem MFR 2014–2020 und früheren MFR-Zeiträumen noch durchzuführen sind.
Article 3 Einsetzung und Dauer
1 Die folgenden Agenturen werden vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2028 eingesetzt: a) die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, b) die Europäische Exekutivagentur für die Forschung, c) die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, d) die Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur, e) die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats.
2 Die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales wird vom 16. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2028 eingesetzt.
Article 4 Sitz
Der Sitz der Agenturen befindet sich in Brüssel.
Article 5 Aufgaben
Die Agenturen sind für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der ihnen übertragenen Teile von Unionsprogrammen und -tätigkeiten zuständig: a) Verwaltung einiger oder aller Etappen der Programmdurchführung und einiger oder aller Phasen des Zyklus spezifischer Projekte auf der Grundlage der von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme, b) gegebenenfalls die Verwaltung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, c) gegebenenfalls die Bereitstellung allgemeiner administrativer und logistischer Unterstützungsdienste, d) Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Verwaltung der Programme und Tätigkeiten erforderlichen Maßnahmen, e) Bereitstellung von Informationen über die Programmdurchführung, mit denen die Kommission bei der Entwicklung ihrer politischen Strategien unterstützt wird, f) Verwendung der für sie bereitgestellten Finanzmittel aus anderen Unionsprogrammen oder Programmteilen, wenn der Rechtsakt, der dem bereits von der Agentur durchgeführten Programm zugrunde liegt, die Möglichkeit einer zusätzlichen Finanzierung für das Programm oder Teile davon vorsieht, wobei das/die einschlägige(n) Arbeitsprogramm(e) die Grundlage bilden und die in der Übertragungsverfügung festgelegten Bedingungen gelten, aus Mitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, wenn der Rechtsakt, der dem bereits von der Agentur durchgeführten Programm zugrunde liegt, eine solche Übertragung an das Programm oder Teile davon vorsieht, wobei das/die einschlägige(n) Arbeitsprogramm(e) die Grundlage bilden und die in der Übertragungsverfügung festgelegten Bedingungen gelten.
Article 6 Übertragene Unionsprogramme des MFR 2021–2027
1 Der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt wird die Durchführung (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: a) Innovationsfonds , b) Fazilität „Connecting Europe“: Verkehr (einschließlich militärische Mobilität und der Kohäsionsfondsbeitrag) und Energie;, c) Horizont Europa: Pfeiler II, Cluster 5: Klima, Energie und Mobilität, d) LIFE: Natur und Biodiversität, Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität, Klimaschutz und Klimaanpassung, Energiewende, e) Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energie , f) Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang, g) Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (direkte Verwaltung) und Pflichtbeiträge zu den regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen.
2 Der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales wird die Durchführung (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: a) Programm EU4Health, b) Horizont Europa: Pfeiler II, Cluster 1: Gesundheit, c) Binnenmarktprogramm: Lebensmittelsicherheit: Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in der Lebensmittelkette und bessere Schulung für sicherere Lebensmittel, d) Programm „Digitales Europa“, e) Fazilität „Connecting Europe“: Digitales, f) Horizont Europa: Pfeiler II, Cluster 4: Digitalisierung, Industrie und Weltraum.
3 Der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung wird die Durchführung (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: a) Horizont Europa: Pfeiler I: Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) und Forschungsinfrastrukturen, b) Horizont Europa: Pfeiler II, Cluster 2: Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft, Cluster 3: Zivile Sicherheit für die Gesellschaft und Cluster 6: Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt, c) Horizont Europa: Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“: „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“, „Reformierung und Stärkung des Europäischen FuI-Systems“, d) Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse , e) Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl .
4 Außerdem ist die Europäische Exekutivagentur für die Forschung für allgemeine administrative und logistische Unterstützungsdienste zuständig, insbesondere a) den Zentralen Validierungsdienst (SEDIA), b) die Planung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bzw. zur Beteiligung an Wettbewerben für alle an eGrants beteiligten Programme und Dienste, c) das Sachverständigenmanagement.
5 Der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU wird die Durchführung (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: a) Horizont Europa, Pfeiler III: der Europäische Innovationsrat (EIC) und europäische Innovationsökosysteme, b) interregionale Innovationsinvestitionen, c) Binnenmarktprogramm: COSME, Binnenmarkt, Unterstützung der Normungstätigkeit und Verbraucher.
6 Der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur wird die Durchführung (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: a) Kreatives Europa, b) Erasmus, c) Europäisches Solidaritätskorps, d) Bürger, Gleichheit, Rechte und Werte, e) Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI), f) Instrument für Heranführungshilfe (IPA III).
7 Der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats wird die Durchführung (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: Horizont Europa, Pfeiler I: der Europäische Forschungsrat (ERC).
8 Die Absätze 1 bis 7 gelten vorbehaltlich des Inkrafttretens dieser Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Article 7 Verbleibende Maßnahmen und Tätigkeiten
1 Der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen und Tätigkeiten (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: a) Fazilität „Connecting Europe“: Energie und Verkehr (einschließlich Kohäsionsfondsbeitrag) , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der durch den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission eingerichteten Exekutivagentur (im Folgenden „Exekutivagentur für Innovation und Netze“), b) Horizont 2020: Teil III: Gesellschaftliche Herausforderung 3: Sichere, saubere und effiziente Energie , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für Innovation und Netze, von der durch den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission eingerichteten Exekutivagentur (im Folgenden „Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen“) und von der Kommission, c) Horizont 2020: Teil III: Gesellschaftliche Herausforderung 4: Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für Innovation und Netze und von der Kommission, d) Horizont 2020: Teil III: Gesellschaftliche Herausforderung 5: Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission, e) LIFE: Klimaschutz und Umwelt , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, f) Europäischer Meeres- und Fischereifonds , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen.
2 Der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen und Tätigkeiten (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: a) Horizont 2020: Teil III: Gesellschaftliche Herausforderung 1: Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Kommission, b) Fazilität „Connecting Europe“: Telekommunikation , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für Innovation und Netze und von der Kommission, c) Horizont 2020: Teil II: Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ — IKT, NMBP, Raumfahrt , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, von der durch den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission eingerichteten Exekutivagentur (im Folgenden „Exekutivagentur für die Forschung“) und von der Kommission, d) Horizont 2020: Teil III: Gesellschaftliche Herausforderung 5: Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission, e) Siebtes Rahmenprogramm: spezifisches Programm „Zusammenarbeit“ — Thema Weltraum , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der früheren Exekutivagentur für die Forschung, f) Gemeinsamer Finanzrahmen im Bereich Lebens- und Futtermittelsicherheit einschließlich „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der durch den Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission eingerichteten Exekutivagentur (im Folgenden „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“), g) drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014–2020) , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel und von der Kommission.
3 Der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen und Tätigkeiten (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: a) Horizont 2020: Teil I: Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) und Forschungsinfrastrukturen , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung und der Kommission, b) Horizont 2020: Teil III: Gesellschaftliche Herausforderung 2: Ernährungssicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft; Gesellschaftliche Herausforderung 5: Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe; Gesellschaftliche Herausforderung 6: Europa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften; Gesellschaftliche Herausforderung 7: Sichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung, der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission, c) Horizont 2020: Teil IV: Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung und der Kommission, d) Horizont 2020: Teil V: Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung und der Kommission, e) Siebtes Rahmenprogramm: spezifisches Programm „Kapazitäten“ — Maßnahmen zu „Forschung zugunsten von KMU“ und „Forschung zugunsten von KMU-Zusammenschlüssen“, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung, f) Siebtes Rahmenprogramm: spezifisches Programm „Zusammenarbeit“ — Thema „Sicherheit“ , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung, g) Siebtes Rahmenprogramm: spezifisches Programm „Menschen“ , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung, h) Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, i) Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Kommission.
4 Der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen und Tätigkeiten (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: a) Horizont 2020: Teil I: Einzelziel „Künftige und neu entstehende Technologien“ (future and emerging technologies, FET) — „FET — offener Bereich“ und „FET — proaktiver Bereich“ (auch bei Einstufung als EIC-Pilotprojekt) , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung und der Kommission, b) Horizont 2020: Teil II: Einzelziele „Zugang zur Risikofinanzierung“ (einschließlich EIC-Anreizprämien) und „Innovation in KMU“, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission, c) Horizont 2020: Teile II und III: „Der schnelle Weg zur Innovation“ (Fast Track to Innovation, FTI), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission, d) Horizont 2020: Teile II und III: KMU-Instrument, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission, e) sonstige Preisvergaben im Zusammenhang mit dem EIC, darunter iCapital (Horizont 2020, Arbeitsprogramm zur Gesellschaftlichen Herausforderung 6) und der Innovationspreis für Frauen (Horizont 2020, Arbeitsprogramm zu „Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft“), unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Kommission, f) sonstige Tätigkeiten, die seit 2018 unter die EIC-Pilotphase des Arbeitsprogramms zu „Innovative KMU“ im Rahmen von Horizont 2020 fallen, unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für die Forschung, der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und von der Kommission, g) COSME und Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (Competitiveness and Innovation Framework Programme, CIP) , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, h) Binnenmarkt und Unterstützung der Normungstätigkeit , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Kommission, i) Verbraucherprogramm , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel.
5 Der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen und Tätigkeiten (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: a) Kreatives Europa , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der durch den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission eingerichteten Exekutivagentur (im Folgenden „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“), b) Erasmus+ , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, c) Europäisches Solidaritätskorps , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, d) Europa für Bürgerinnen und Bürger , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, e) EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und von der Kommission, f) Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) ,, unter dem MFR 2014–2020 hinsichtlich des Beitrags zu Erasmus+ durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und von der Kommission, g) Europäisches Nachbarschaftsinstrument , unter dem MFR 2014–2020 hinsichtlich des Beitrags zu Erasmus+ durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und von der Kommission, h) Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit , unter dem MFR 2014–2020 hinsichtlich des Beitrags zu Erasmus+ durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und von der Kommission, i) Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten , unter dem MFR 2014–2020 hinsichtlich des Beitrags zu Erasmus+ durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und von der Kommission, j) 10. und 11. Europäischer Entwicklungsfonds , unter dem MFR 2014–2020 hinsichtlich des Beitrags zu Erasmus+ durchgeführt von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, k) folgende Programme, die im Zeitraum 2000–2013 der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur übertragen wurden: (i) Kooperationsprogramm mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2006–2013) , (ii) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (2006–2013) , (iii) Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007–2013) , (iv) Programm Kultur (2007–2013) , (v) Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007–2013) , (vi) Programm „Jugend in Aktion“ (2007–2013) , (vii) Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007–2013) , (viii) das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (II) (2009–2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten , (ix) Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (2011–2013) , (x) Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens infrage kommen , (xi) Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) infrage kommen , (xii) Projekte in den Bereichen Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung sowie Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments infrage kommen , (xiii) Projekte im Bereich Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit infrage kommen , (xiv) Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen infrage kommen .
6 Der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen und Tätigkeiten (von Teilen) folgender Unionsprogramme übertragen: a) Horizont 2020: Teil I: Stärkung der Pionierforschung durch die Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der durch den Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission eingerichteten Exekutivagentur (im Folgenden „frühere Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“), b) Siebtes Rahmenprogramm: spezifisches Programm „Ideen“ , unter dem MFR 2014–2020 durchgeführt von der früheren Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats.
Article 8 Mitglieder des Lenkungsausschusses und Direktor
1 Die Mitglieder des Lenkungsausschusses jeder Agentur werden grundsätzlich für zwei Jahre ernannt.
2 Der Direktor jeder Agentur wird grundsätzlich für vier Jahre ernannt.
Article 9 Abordnung von Beamten
1 Beamte werden zu einer Agentur abgeordnet, wenn sie zuvor die entsprechende („gespiegelte“) Stelle in der Kommission innehatten und wenn entweder ähnliche Stellen ausgeschrieben und sie dafür ausgewählt wurden oder wenn sie nach Artikel 7 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „BBSB“) im dienstlichen Interesse versetzt werden.
2 Nimmt die Agentur die Abordnung an, wird dem Beamten die Möglichkeit angeboten, gemäß Artikel 37 Buchstabe a und Artikel 38 des Statuts im dienstlichen Interesse auf die entsprechende Position mit Führungsaufgaben in der Agentur abgeordnet zu werden. Der Beamte wird gemäß Artikel 38 Buchstabe a des Statuts angehört.
3 Dem Beamten wird ein Vertrag gemäß Artikel 2 Buchstabe a BBSB angeboten.
4 Im Rahmen der im Stellenplan der Agentur verfügbaren Planstellen bietet die Agentur dem abgeordneten Beamten den Vertrag entsprechend dem Dienstalter in derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe an, die der Beamte in der Kommission innehat. Der Vertrag wird unter Berücksichtigung von Laufbahnänderungen des Beamten bei der Kommission entsprechend geändert.
Article 10 Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete
Die Agentur stellt Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f BBSB und Vertragsbedienstete gemäß Artikel 3 Buchstabe a BBSB direkt ein.
Article 11 Beaufsichtigung und Berichterstattung
Die Agenturen unterliegen der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstatten über die Durchführung der ihnen anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile nach den Bestimmungen und in den Zeitabständen Bericht, die in den gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 erlassenen Beschlüssen zur Übertragung von Befugnissen an die durch diesen Beschluss eingerichteten Agenturen festgelegt sind.
Article 12 Bewertungen
1 Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, die Exekutivagentur für Innovation und Netze, die Exekutivagentur für die Forschung, die frühere Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen werden in abgestimmter Weise im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 bewertet. Diese Bewertungen erstrecken sich auf die noch nicht bewertete Restlaufzeit des Mandats der Exekutivagenturen im Zeitraum 2014–2020. Der bewertete Zeitraum endet am Tag vor dem Datum der Anwendung dieses Beschlusses.
2 Die in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 genannten Bewertungen der durch diesen Beschluss eingesetzten Agenturen beginnt ab dem Datum der Anwendung dieses Beschlusses. Die Bewertung der Agenturen erfolgt in abgestimmter Weise.
3 Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 werden die Bewertungen, die die Mandate der Agenturen für den Zeitraum 2021–2027 betreffen, den Lenkungsausschüssen der Exekutivagenturen, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vorgelegt.
Article 13 Teilnahme am EMAS-System der Kommission
1 Die Agenturen lassen sich im Rahmen des europäischen Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrieren und wenden es an. Wenn sie in von der Kommission verwalteten Gebäuden untergebracht sind, können sich für eine Teilnahme an der EMAS-Sammelregistrierung der Kommission entscheiden.
2 Die Registrierung der Agenturen im Rahmen des EMAS-Systems der Kommission erfordert eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vorsitzenden des im Beschluss C(2013) 7708 der Kommission genannten Lenkungsausschusses des EMAS-Systems der Kommission und den Agenturen und unterliegt der Genehmigung der für EMAS zuständigen Stelle in Belgien.
Article 14 Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans
Die Agenturen führen ihren Verwaltungshaushaltsplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission aus.
Article 15 Allgemeine Nachfolge
1 Unbeschadet der Artikel 16 bis 20 sind die durch diesen Beschluss eingerichteten Agenturen die Gesamtrechtsnachfolger der entsprechenden Agenturen, an deren Stelle sie gemäß diesem Beschluss treten, insbesondere bezüglich aller Verträge und Verbindlichkeiten im Rahmen von Finanzhilfevereinbarungen und bezüglich erworbener Sachanlagen.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt: a) Die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt tritt an die Stelle der Exekutivagentur für Innovation und Netze und ist deren Rechtsnachfolgerin. b) Die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU tritt an die Stelle der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und ist deren Rechtsnachfolgerin. c) Die Europäische Exekutivagentur für die Forschung tritt an die Stelle der Exekutivagentur für die Forschung und ist deren Rechtsnachfolgerin. d) Die Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur tritt an die Stelle der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und ist deren Rechtsnachfolgerin. e) Die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats tritt an die Stelle der früheren Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und ist deren Rechtsnachfolgerin.
Article 16 Übertragung von verbleibenden Tätigkeiten zwischen den Agenturen und zwischen der Kommission und den Agenturen
1 Werden verbleibende Tätigkeiten gemäß Artikel 7 zwischen den Agenturen oder von der Kommission an eine Agentur übertragen, werden gemäß diesem Beschluss automatisch alle Unterlagen und rechtlichen Verpflichtungen von der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur übernommen. Diese Agentur tritt in alle entsprechenden Rechte und Pflichten ein.
2 Wird ein Unionsprogramm gemäß Artikel 7 von der Kommission an eine durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur übertragen, verbleiben die folgenden Rechte bei der Kommission: a) Genehmigung der Bescheinigung über die Methodik, b) Durchführung von Tests, Überprüfungen oder Audits, c) Durchführung von Zwischen- und Schlussbewertungen der Auswirkungen der Maßnahme im Hinblick auf die Programmziele, d) Bereitstellung von Informationen zu den Ergebnissen für andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie für Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder, e) Verwendung von Materialien, Dokumenten oder Informationen der Begünstigten im Einklang mit den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung, f) Verrechnung gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Haushaltsordnung, g) Annahme vollstreckbarer Beschlüsse zu den Forderungen der Agentur gemäß Artikel 299 AEUV.
Article 17 Versetzung von zwischen den Agenturen abgeordneten Beamten
1 Tritt eine Agentur gemäß Artikel 15 als Rechtsnachfolgerin an die Stelle einer früheren Agentur, bleiben die Beamten der Kommission, die im dienstlichen Interesse zu der nicht mehr bestehenden Agentur abgeordnet waren, gemäß Artikel 38 des Statuts weiterhin im dienstlichen Interesse auf die entsprechende Position mit Führungsaufgaben in der Agentur abgeordnet, die die Aufgaben der Beamten übernimmt.
2 Im Falle einer Übertragung von verbleibenden Tätigkeiten zwischen Agenturen gemäß Artikel 16 werden Beamte, die zu der nicht mehr bestehenden Agentur abgeordnet waren und deren Aufgaben von einer durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur übernommen werden, im Einklang mit Artikel 37 Buchstabe a und Artikel 38 des Statuts im dienstlichen Interesse auf die entsprechende Position mit Führungsaufgaben in der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur abgeordnet. Der Beamte wird gemäß Artikel 38 Buchstabe a des Statuts angehört.
3 Die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur nimmt die Abordnung ohne Stellenausschreibung und Auswahlverfahren an.
4 Dem Beamten wird ein Vertrag gemäß Artikel 2 Buchstabe a BBSB angeboten.
5 Im Rahmen der im Stellenplan der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur verfügbaren Planstellen bietet die Agentur den in Absatz 4 genannten Vertrag entsprechend dem Dienstalter in derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe an, die der Beamte in der Kommission innehat. Der Vertrag wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Laufbahnänderungen des Beamten in der Kommission geändert.
6 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Kommission in außergewöhnlichen Umständen, in denen die Übertragung der Aufgaben gemäß den Artikeln 15 und 16 die Abordnung von zwei oder mehreren Beamten auf die entsprechende Position mit Führungsaufgaben in der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur zur Folge hätte, auf Vorschlag der für diese Agentur zuständigen Generaldirektion oder — wenn mehrere Generaldirektionen zuständig sind — der vorrangig zuständigen Generaldirektion, welcher der in den Absätzen 1 und 2 genannte Beamte zu der Agentur abgeordnet wird. Die Kommission kann die Abordnung anderer betreffender Beamter beenden.
7 Der Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel tritt wieder in den Dienst der Kommission ein.
Article 18 Versetzung von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f BBSB und von Vertragsbediensteten gemäß Artikel 3 Buchstabe a BBSB
1 Tritt eine Agentur gemäß Artikel 15 die Rechtsnachfolge einer früheren Agentur an, behalten die Verträge von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f BBSB und die Verträge von Vertragsbediensteten gemäß Artikel 3 Buchstabe a BBSB bei der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur unverändert ihre Gültigkeit.
2 Im Falle einer Übertragung von verbleibenden Tätigkeiten zwischen Agenturen und zwischen der Kommission und Agenturen gemäß Artikel 16 werden Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f BBSB und Vertragsbedienstete gemäß Artikel 3 Buchstabe a BBSB, die bei der nicht mehr bestehenden Agentur beschäftigt waren und deren Aufgaben sich auf die Durchführung von Programmen beziehen, die von der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur, an die ihre Aufgaben übertragen werden, übernommen werden, an diese Agentur versetzt.
3 Die in Absatz 2 genannten Bediensteten werden ohne Änderung ihrer Verträge in die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur versetzt. Der Agenturwechsel gilt nicht als neuer Dienstantritt und die Kontinuität der Laufbahn wird in jeder Hinsicht gewährleistet.
4 Die in Absatz 2 genannten Bediensteten müssen sich innerhalb von 15 Arbeitstagen ab der formellen Benachrichtigung über die Versetzung entscheiden, ob sie an die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur versetzt werden wollen, um die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des von dieser Agentur übernommenen Programms weiterzuführen. Teilt der betreffende Bedienstete innerhalb dieses Zeitraums schriftlich seine Ablehnung mit, wird der Vertrag des Bediensteten von der Agentur im Einklang mit Artikel 47 BBSB beendet.
5 Im Hinblick auf Bedienstete der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel beträgt der in Absatz 4 genannte Zeitraum zwei Monate.
Article 19 Versetzung von unterstützendem Personal, dessen Tätigkeit nicht an ein spezifisches Programm gebunden ist, zwischen Agenturen
1 Artikel 17 Absätze 2 bis 6 und Artikel 18 Absätze 2 bis 5 gelten für die bei der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel beschäftigten Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben, deren Tätigkeit nicht an ein spezifisches Programm gebunden ist. Abhängig von ihrer Entscheidung und vorbehaltlich der Zahl der den folgenden Agenturen zugewiesenen Stellen werden sie an die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU oder die Europäische Exekutivagentur für die Forschung versetzt.
2 Vorbehaltlich der Zahl der der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales zugewiesenen Stellen gelten Artikel 17 Absätze 2 bis 6 und Artikel 18 Absätze 2 bis 4 für Mitarbeiter der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und der früheren Exekutivagentur für die Forschung, die Unterstützungsaufgaben im Zusammenhang mit von der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales übernommenen Programmen übernehmen.
3 Vorbehaltlich der Zahl der der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt zugewiesenen Stellen gelten Artikel 17 Absätze 2 bis 6 und Artikel 18 Absätze 2 bis 4 für Mitarbeiter der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, die Unterstützungsaufgaben im Zusammenhang mit von der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt übernommenen Programmen übernehmen.
Article 20 Versetzung von abgeordneten Beamten, Vertragsbediensteten und Bediensteten auf Zeit von der Kommission an die Agenturen
1 Im Falle einer Übertragung von verbleibenden Tätigkeiten von der Kommission auf eine Agentur gemäß Artikel 16 kann die Kommission ihren Beamten, deren Aufgaben auf die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur übertragen werden, im Einklang mit Artikel 38 des Statuts die Möglichkeit anbieten, im dienstlichen Interesse in gleichwertiger Funktion auf die entsprechende Position mit Führungsaufgaben in dieser Agentur abgeordnet zu werden.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Artikel 17 Absätze 3 bis 5.
3 Damit die Kontinuität der Aufgaben gewahrt bleibt, bietet die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur Vertragsbediensteten der Kommission im Falle einer Übertragung von verbleibenden Tätigkeiten von der Kommission auf eine Agentur gemäß Artikel 16 die Möglichkeit an, ohne Stellenausschreibung und Auswahlverfahren einen neuen Vertrag gemäß Artikel 3 Buchstabe a BBSB in derselben Funktionsgruppe abzuschließen, wenn a) ihre Aufgaben gemäß diesem Beschluss von der Kommission auf die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur übertragen werden, b) sie das vollständige Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete durchlaufen haben, das vom Europäischen Amt für Personalauswahl oder unter seiner Verantwortung durchgeführt wird.
4 Die Beschäftigungsbedingungen für in Absatz 3 genannte Bedienstete richten sich nach den einschlägigen, von der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur angewandten Vorschriften. Durch die Annahme eines neuen Vertrags gemäß Absatz 3 wird der Vertrag mit der Kommission beendet und der Beginn einer neuen Probezeit ausgelöst.
5 Lehnt ein in Absatz 3 genannter Bediensteter den Vertrag in der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur ab, kann die Kommission seinen Vertrag im Einklang mit Artikel 47 BBSB beenden.
6 Damit die Kontinuität der Aufgaben gewahrt bleibt, bietet die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU Bediensteten auf Zeit, die bei der Kommission im Einklang mit der Entscheidung des Kollegiums vom 10. April 2019 als Programmverwalter im Rahmen der erweiterten Pilotphase des Europäischen Innovationsrats beschäftigt sind, im Falle einer Übertragung von verbleibenden Tätigkeiten von der Kommission auf eine Agentur gemäß Artikel 16 die Möglichkeit an, Verträge gemäß Artikel 2 Buchstabe f BBSB in derselben Funktions- und Besoldungsgruppe abzuschließen, wenn vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 53 Absatz 2 BBSB die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) ihre Aufgaben werden von der Kommission auf die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU übertragen, b) die betreffenden Stellen können über den Haushalt der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU abgedeckt werden.
7 Die Beschäftigungsbedingungen für in Absatz 6 genannte Bedienstete auf Zeit richten sich nach den einschlägigen, von der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU angewandten Vorschriften. Durch die Annahme eines neuen Vertrags gemäß Absatz 6 wird der Vertrag mit der Kommission beendet und der Beginn einer neuen Probezeit ausgelöst.
8 Lehnt ein in Absatz 6 genannter Bediensteter den Vertrag in der durch diesen Beschluss eingerichteten Agentur ab, kann die Kommission seinen Vertrag im Einklang mit Artikel 47 BBSB beenden.
Article 21 Auflösung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel und Übergangsmaßnahmen
1 Das Bestehen der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel endet zum 1. April 2021; anschließend wird sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 und gemäß den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels aufgelöst.
2 Bedienstete der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel werden gemäß Artikel 17 Absätze 2 bis 7, Artikel 18 Absätze 2 bis 5 und Artikel 19 versetzt. Diese Bediensteten haben vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 das Recht auf Telearbeit in Vollzeit von ihrem Wohnort aus. Bedienstete, die eine Versetzung an die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur ablehnen und ihre von dieser Agentur übernommenen Aufgaben unter Einhaltung der in Artikel 47 BBSB genannten Kündigungsfrist weiterführen, haben vom 1. April 2021 bis zum Ende ihrer Kündigungsfrist das Recht auf Telearbeit in Vollzeit von ihrem Wohnort aus.
3 Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 1 übernimmt die Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel jegliche nicht mit einem spezifischen Programm verbundenen unterstützenden Tätigkeiten.
4 Die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU sowie die Europäische Exekutivagentur für die Forschung übernehmen alle Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel übernommenen Tätigkeiten und alle Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten unterstützenden Tätigkeiten.
5 Die zwei von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 ernannten Liquidatoren prüfen und bestätigen, dass alle Tätigkeiten der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel entweder beendet oder übernommen wurden und dass alle verbleibenden Forderungen und Verbindlichkeiten von der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU bzw. der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung übernommen wurden. Die Liquidatoren stellen nach der Auflösung den Reingewinn der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel fest. Anschließend bestätigen sie ihre Auflösung.
Article 22 Übergangsfrist für die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales
1 Die Kommission verwaltet die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, bis die Agentur in der Lage ist, ihren eigenen Verwaltungshaushalt auszuführen.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 übernimmt der Generaldirektor der für die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales vorrangig zuständigen Generaldirektion das Amt des Interimsdirektors.
Article 23 Zeitpunkt der Versetzung der Bediensteten
1 Die in den Artikeln 17 bis 21 genannten Bediensteten werden ab dem 1. April 2021 an die entsprechende Agentur versetzt.
2 Zur Einhaltung der in Artikel 47 BBSB genannten Kündigungsfrist werden die in den Artikeln 18, 19 und 21 genannten Vertragsbediensteten und Bediensteten auf Zeit, die eine Versetzung an die durch diesen Beschluss eingerichtete Agentur ablehnen, in diese Agentur versetzt und führen ihre Aufgaben bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter aus.
Article 24 Aufhebung
1 Die Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU der Kommission werden mit Wirkung zum 1. April 2021 aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Article 25 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. April 2021. Abweichend davon gelten Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 22 bereits ab dem 16. Februar 2021.
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