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Seqlense EUR-Lex

Beschluss über die Ständigen Kammern 2021/C 59/07

CELEX
32021D0219(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-25
In force since
2020-11-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss wird Artikel 15 der Geschäftsordnung umgesetzt. Damit werden die Ständigen Kammern der EUStA eingerichtet, die Zahl der Ständigen Kammern und die Vorschriften für die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ständigen Kammern sowie die Zuweisung der Fälle festgelegt.

Article 2 Einrichtung der Ständigen Kammern

1 Fünfzehn Ständige Kammern werden eingerichtet. Sie sind fortlaufend von eins bis fünfzehn zu nummerieren.

2 In Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Geschäftsordnung wird jeder Europäische Staatsanwalt zum ständigen Mitglied einer Ständigen Kammer bzw. von zwei oder drei Ständigen Kammern bestimmt. Die Bestimmung zum ständigen Mitglied von einer oder mehr als einer Ständigen Kammer erfolgt unter Berücksichtigung der erwarteten Arbeitsbelastung dieses Europäischen Staatsanwalts und wird auf folgender Grundlage festgelegt: a) der Anzahl der von ihm beaufsichtigten Verfahren und der damit einhergehenden Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft. Bei der ersten Zuweisung wird der erwarteten Arbeitsbelastung der EUStA im ersten Jahr ihrer Tätigkeit Rechnung getragen; b) der Anzahl der von ihm koordinierten Delegierten Europäischen Staatsanwälte nach Artikel 34 der Geschäftsordnung; c) anderer konkreter Aufgaben in seiner Zuständigkeit, die ihm im Einklang mit der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft oder der Geschäftsordnung zugewiesen wurden.

3 Des Weiteren muss die Zuweisung der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts zu mehr als einer Ständigen Kammer auch unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung aufgrund ihrer Aufgaben nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft erfolgen.

4 Der Europäische Generalstaatsanwalt und jeder Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts führen in den Ständigen Kammern, in denen sie Mitglied sind, den Vorsitz.

Article 3 Sitzungen der Ständigen Kammern

1 Jede Ständige Kammer hält grundsätzlich mindestens zwei Sitzungen je Kalendermonat ab. Der Vorsitzende der Ständigen Kammer legt die Termine für diese Sitzungen mindestens 15 Tage im Voraus fest.

2 Der Vorsitzende der Ständigen Kammer kann erforderlichenfalls weitere Sitzungen einberufen. Weitere Sitzungen sind mindestens fünf Werktage im Voraus einzuberufen. In dringenden Fällen können Sitzungen einberufen werden, sobald die ständigen Mitglieder und der zuständige die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt zur Verfügung stehen, spätestens jedoch nach drei Tagen.

3 Sitzungen der Ständigen Kammern dürfen außer in dringenden Fällen und nach Rücksprache mit dem Europäischen Generalstaatsanwalt nicht zeitgleich mit den Sitzungen des Kollegiums stattfinden. Der Vorsitzende der Ständigen Kammer verlegt Sitzungen, die sich mit einer anderen Sitzung des Kollegiums überschneiden.

4 Die Sitzungstermine der Ständigen Kammer legt der Vorsitzende in Abstimmung mit den ständigen Mitgliedern dieser Kammer, den zuständigen die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwälten und dem Personal der zentralen Dienststelle nach Artikel 7 fest.

Article 4 Zuweisung von Fällen an die Ständigen Kammern

Die Zuweisung von Fällen an die Ständigen Kammern nach Artikel 32 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 4 der Geschäftsordnung unterliegt folgenden Vorschriften: a) Das Fallbearbeitungssystem der EUStA weist bei der Einleitung eines Verfahrens den Fall nach dem Zufallsprinzip einer Ständigen Kammer zu. b) Damit der Europäische Generalstaatsanwalt Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 der Geschäftsordnung treffen kann, wird er unterrichtet, sobald die Anzahl der einer Ständigen Kammer zugewiesenen Fälle 10 % über der durchschnittlichen Anzahl der jeder Ständigen Kammer zugewiesenen Fälle liegt.

Article 5 Vorübergehende Aussetzung von neuen Zuweisungen

Zur Sicherstellung des effizienten Funktionierens der EUStA und einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitsbelastung auf die Ständigen Kammern kann der Europäischen Generalstaatsanwalt im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Geschäftsordnung die Zuweisung neuer Fälle an eine Ständige Kammer bzw. mehrere Ständige Kammern für einen bestimmten Zeitraum aussetzen.

Article 6 Neuzuweisung von Fällen

Zu Zwecken von Artikel 32 Absatz 5 der Geschäftsordnung kann der Europäische Generalstaatsanwalt die Aufsicht über ein Verfahren einem Europäischen Staatsanwalt eines anderen als des Mitgliedstaats des Delegierten Europäischen Staatsanwalts zuweisen; sofern dieser Europäischer Staatsanwalt ein ständiges Mitglied der überwachenden Ständigen Kammer ist, wird das Verfahren unverzüglich einer anderen Ständigen Kammer zugewiesen.

Article 7 Unterstützung der Ständigen Kammern

1 Zur Unterstützung der Ständigen Kammern bei ihren Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft werden ihr angemessene EUStA-Personalressourcen zugewiesen.

2 Das zugewiesene Personal unterstützt den Vorsitzenden der Ständigen Kammer unter anderem bei der Planung der Tagesordnung, der Ausarbeitung der Sitzungsprotokolle, der Erstellung von Entwürfen im Vorfeld von Sitzungen und der Registrierung der von der Ständigen Kammer angenommenen Beschlüsse im Fallbearbeitungssystem.

3 Unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen wird durch die Personalzuweisung eine solide und kontinuierliche Unterstützung der bestimmten Ständigen Kammer gewährleistet.

Article 8 Teilnahme von Nichtmitgliedern an den Sitzungen der Ständigen Kammer

1 Zusätzlich zu den in Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft genannten Personen kann der Vorsitzende der Ständigen Kammer nach Rücksprache mit den ständigen Mitgliedern und dem zuständigen die Aufsicht führenden Europäische Staatsanwalt jedes Mitglied der zentralen Dienststelle zu konkreten Punkten der Tagesordnung einer Sitzung der Ständigen Kammer einladen, wenn dies im Hinblick auf die Beschlussfassung der Ständigen Kammer erforderlich ist.

2 Zu demselben Zweck kann der Vorsitzende der Ständigen Kammer in Ausnahmefällen, sofern dies nicht gegen geltendes Unionsrecht oder nationales Recht verstößt, nach Rücksprache mit den ständigen Mitgliedern, dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt und erforderlichenfalls dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt andere Personen zur Teilnahme an Sitzungen der Ständigen Kammer einladen.

3 Personen, die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 eingeladen werden, dürfen keinesfalls bei der Beschlussfassung der Ständigen Kammer zugegen sein.

4 Verwaltungskosten für Einladungen nach diesem Artikel werden durch den Haushalt der EUStA abgedeckt. Zieht die Einladung Kosten nach sich, wird der Verwaltungsdirektor über Einladungen nach diesem Artikel unterrichtet.

Article 9 Bewertung

Das Kollegium bewertet die Auswirkungen dieses Beschlusses auf das effiziente Funktionieren der Europäischen Staatsanwaltschaft sechs Monate nach dem gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft festgelegten Datum.

Article 10 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch das Kollegium in Kraft.

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