Beschluss (GASP) 2021/257 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Unterstützung des Aktionsplans von Oslo zur Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Text
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Article 1
1 In dem Wunsch, durch Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten auf der Vierten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) vereinbarten Aktionsplans von Oslo 2020-2024 (im Folgenden „Aktionsplan von Oslo“) im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie und im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft zur menschlichen Sicherheit beizutragen, strebt die Union folgende Ziele an: a) Unterstützung der von den Vertragsstaaten unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Minenüberwachung und Minenräumung sowie die Aufklärung über Minengefahren und die Verringerung der Minengefahren betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Oslo; b) Unterstützung der von den Vertragsstaaten unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Oslo; c) Förderung der Universalisierung des Übereinkommens sowie Förderung von Normen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung; d) Unterstützung der von den Vertragsstaaten, die Antipersonenminen für erlaubte Zwecke zurückbehalten, unternommenen Anstrengungen, die Berichterstattungskapazitäten auszubauen und dafür zu sorgen, dass die absolut erforderliche Mindestanzahl von Antipersonenminen nicht überschritten wird, sowie Alternativen zur Verwendung scharfer Antipersonenminen für Ausbildungs- und Forschungszwecke zu prüfen; e) Veranschaulichung des anhaltenden Engagements der Union und ihrer Mitgliedstaaten für das Übereinkommen und ihrer Entschlossenheit, mit den Vertragsstaaten, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Unterstützung bedürfen, zusammenzuarbeiten und ihnen Hilfe zu leisten, und dadurch Ausbau der führenden Rolle der Union bei der Verfolgung des durch das Übereinkommen gesetzten Ziels, dem durch Antipersonenminen verursachten Leiden und Sterben definitiv ein Ende zu setzen.
2 Die Verwirklichung aller in Absatz 1 genannten Ziele erfolgt so, dass dadurch die im Rahmen des Übereinkommens traditionell gepflegte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen Staaten, Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen, einschließlich Vertretern von durch Minen beeinträchtigten Gemeinschaften, gestärkt wird. Bei allen Maßnahmen wird ein inklusiver Ansatz auf allen Ebenen sichergestellt.
3 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele unterstützt die Union folgende Projekte: a) Unterstützung bei der Umsetzung des Artikels 5 des Übereinkommens, der Internationalen Zusammenarbeit und bei der Transparenz und dem Informationsaustausch; b) Unterstützung bei der Umsetzung der Hilfe für Minenopfer, der Internationalen Zusammenarbeit und der Transparenz und beim Informationsaustausch; c) Unterstützung bei Universalisierungsbemühungen und bei Förderung der Normen des Übereinkommens; d) Unterstützung bei Alternativen zur Verwendung scharfer Antipersonenminen für Ausbildungszwecke und beim Ausbau der Zusammenarbeit und Hilfe; e) Veranschaulichung des Engagements der Union und ihrer Mitgliedstaaten und Sicherstellung deren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit, insbesondere durch jährliche Briefings zur öffentlichkeitswirksamen Bekanntmachung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und der dadurch erzielten Ergebnisse und durch die Abhaltung einer Abschlussveranstaltung, wodurch der von der Union geleistete Beitrag bei der Umsetzung des Übereinkommens verdeutlicht wird.
4 Eine ausführliche Beschreibung der zur Verwirklichung der Ziele von Absatz 1 zu treffenden Maßnahmen ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte wird der ISU, vertreten durch das Genfer Internationale Zentrum für humanitäre Landminenräumung (GICHD), übertragen.
3 Die ISU führt die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durch. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem GICHD.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte beträgt 2658139 EUR.
2 Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanziert werden. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem GICHD, in dem festgelegt wird, dass die ISU zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird und die Urheberschaft dieses Beitrags sichtbar ist.
4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
5 Die ISU führt die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte gemäß dem Beschluss zur Verbesserung der Finanzverwaltung und der Transparenz innerhalb der ISU durch, der 2015 auf der 14. Tagung der Vertragsstaaten gefasst wurde. Die ISU legt neben ihrer sonstigen Berichterstattung unter anderem beschreibende und vierteljährliche Berichte sowie einen logischen Rahmen und eine Tätigkeitsmatrix gemäß Anhang.
Article 4
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der ISU erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Gültigkeit dieses Beschlusses endet 48 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach seiner Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.
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