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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1215) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021D0355
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-02-25
In force since
2021-02-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Aufnahme der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten für diese Anlagen werden abgelehnt.

2 Die Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Anlage, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnissen der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen eingetragen ist, werden abgelehnt.

3 Die Daten für die Anlagenteile mit Produkt-Benchmark der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnissen der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen eingetragen sind, werden abgelehnt.

4 Es werden keine Einwände erhoben, falls ein Mitgliedstaat die Daten bezüglich der Gliederung in Anlagenteile ändert, die für in den Verzeichnissen gemäß Absatz 3 und in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführte Anlagen in seinem Hoheitsgebiet vor der Festlegung der vorläufigen jährlichen Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 eingereicht wurden.

5 Jede Änderung gemäß Absatz 4 ist der Kommission so bald wie möglich mitzuteilen, und ein Mitgliedstaat darf die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 erst dann festlegen, wenn annehmbare Änderungen vorgenommen wurden.

Article 2

Mit Ausnahme der in Artikel 1 aufgeführten Fälle werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet haben, und die entsprechenden Daten für diese Anlagen erhoben. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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