Beschluss (EU) 2021/357 des Rates vom 25. Januar 2021 zur Änderung der Entscheidung 98/683/EG über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc
Text
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Article 3
Die zuständigen französischen Behörden informieren die Kommission, die Europäische Zentralbank und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über die Umsetzung dieser Vereinbarungen. Die französischen Behörden informieren den Wirtschafts- und Finanzausschuss vor Paritätsänderungen zwischen dem Euro und den Währungen der UEMOA, der CEMAC oder der Komoren.
Article 4
Frankreich kann Änderungen der gegenwärtigen Vereinbarungen aushandeln und abschließen oder diese Vereinbarungen ersetzen, sofern sich dadurch deren Natur oder deren Geltungsbereich nicht ändert. Vor derartigen Änderungen sind die Kommission, die Europäische Zentralbank und der Wirtschafts- und Finanzausschuss zu unterrichten.
Article 5
Frankreich legt der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss etwaige Pläne zur Änderung der Natur oder des Geltungsbereichs der gegenwärtigen Vereinbarungen durch Änderung oder Ersetzung vor. Die Pläne bedürfen der Zustimmung des Rates auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.“
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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