Durchführungsbeschluss (EU) 2021/431 der Kommission vom 10. März 2021 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten von der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1490) (Nur der deutsche, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)
Text
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Article 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden den dort genannten Mitgliedstaaten gewährt.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.
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