Durchführungsbeschluss (EU) 2021/512 des Rates vom 22. März 2021 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in Bezug auf Nordirland eine von den Artikeln 16 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Abweichend von den Artikeln 16 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 den Mehrwertsteueranteil, der auf Kraftstoffausgaben für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfällt, für Nordirland pauschal festzusetzen.
Article 2
Der in Artikel 1 genannte Mehrwertsteueranteil wird in Festbeträgen ausgedrückt, die auf der Grundlage des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugtyps festgesetzt werden und den Kraftstoffverbrauch widerspiegeln. Das Vereinigte Königreich passt für Nordirland die Festbeträge jährlich der Entwicklung der durchschnittlichen Kraftstoffkosten an.
Article 3
Die Anwendung der auf der Grundlage dieses Beschlusses eingeführten Regelung wird den Steuerpflichtigen freigestellt.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Bezug auf Nordirland gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions