Durchführungsbeschluss (EU) 2021/563 der Kommission vom 31. März 2021 über die Gültigkeit bestimmter Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2072) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
Text
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Article 1
1 Die vUA-Entscheidungen gemäß Spalte 1 der Tabelle im Anhang, die von der Zollbehörde in Spalte 2 der Tabelle für das Erzeugnis in Spalte 3 der Tabelle erlassen wurde, ist im Einklang mit Absatz 2 zu widerrufen.
2 Die Zollbehörde in Spalte 2 der Tabelle im Anhang widerruft die verbindliche Ursprungsauskunft in Spalte 1 dieser Tabelle und setzt den Inhaber schnellstmöglich, und zwar spätestens zehn Tage ab Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses, davon in Kenntnis.
3 Widerruft eine Zollbehörde eine verbindliche Ursprungsauskunft und informiert darüber entsprechend Absatz 2, so setzt sie die Kommission davon in Kenntnis.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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