Durchführungsbeschluss (EU) 2021/627 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung von Vorschriften für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Protokollierung von Datenverarbeitungsvorgängen
1 Die Protokolle aller Datenverarbeitungsvorgänge im ETIAS-Informationssystem, die gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu führen sind, darunter die Protokolle über den Zugang von Beförderungsunternehmen gemäß Artikel 45 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1240, von Grenz- und Einwanderungsbehörden gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 und von den zentralen Zugangsstellen gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240, werden von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im ETIAS-Zentralsystem aufgezeichnet und gespeichert.
2 Jeder Datenverarbeitungsvorgang im ETIAS-Informationssystems wird als separater Protokolleintrag aufgezeichnet. Der Protokolleintrag enthält ein spezifisches Feld, anhand dessen der durchgeführte Vorgang festgestellt werden kann.
3 Der Protokolleintrag wird mit der Uhrzeit und dem Datum jedes Datenverarbeitungsvorgangs aufgezeichnet („Zeitstempel“).
4 Jeder Protokolleintrag enthält die eindeutige Kennung der Behörde sowie des Beamten oder Bediensteten, der im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten abruft, ändert oder löscht.
5 Das ETIAS-Zentralsystem nimmt täglich eine Löschung von Protokolleinträgen gemäß den in Artikel 45 Absatz 7, Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Speicherfristen vor. Es wird ein Zeitstempel verwendet, um die Protokolleinträge, die am Ende der für den jeweiligen Protokolltyp geltenden Speicherfrist zu löschen sind, entsprechend zu markieren.
Article 2 Zugang zu den Protokollen von Datenverarbeitungsvorgängen
1 Der Zugang zu den Protokollen, die die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 führt, ist folgendem Personenkreis vorbehalten: a) ordnungsgemäß ermächtigten ETIAS-Administratoren der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und dem Datenschutzbeauftragten für die in Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Zwecke, insbesondere zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 69 Absatz 4 der genannten Verordnung; b) ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten sowie dem Datenschutzbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 61 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Zwecke sowie zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie der Datenintegrität und -sicherheit; c) ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten und den Datenschutzbeauftragten der nationalen ETIAS-Stellen für die in Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Zwecke.
2 Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, die die in den Artikeln 66 und 67 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, erhalten auf Anfrage bei eu-LISA oder bei der beziehungsweise den nationalen ETIAS-Stelle(n) Zugang zu den Protokollen.
3 Die gemäß Artikel 1 im ETIAS-Zentralsystem aufgezeichneten Protokolleinträge und spezifischen Felder müssen zumindest nach dem Autor, dem Zugangsdatum oder der Art des Verarbeitungsvorgangs durchsucht werden können.
4 Für die Zwecke des Artikel 45 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 kann die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an die nationalen ETIAS-Stellen Protokolle übermitteln, die für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung jenes Artikels ergeben, erforderlich sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die betreffende nationale ETIAS-Stelle hat bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache als der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der genannten Verordnung ausdrücklich einen begründeten Antrag auf Erhalt solcher Protokolle gestellt. b) Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache hat den Antrag geprüft und genehmigt.
5 Protokolle, in denen der Zugang zu den Protokollen gemäß Absatz 1 aufgezeichnet wird, müssen zumindest in Bezug auf den Autor oder das Zugangsdatum rückverfolgt werden können.
6 Protokolle, in denen der Zugang zu den Protokollen gemäß Absatz 1 aufgezeichnet wird, müssen zumindest anhand des Autors, des Zugangsdatums oder der Art des Verarbeitungsvorgangs durchsucht werden können.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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