Durchführungsbeschluss (EU) 2021/678 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
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Article 1
„(1 Die Union stellt Litauen ein Darlehen in Höhe von maximal 957260000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“
„(4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer geänderten Darlehensvereinbarung.“
Article 3
Litauen kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) Lohnzuschüsse während der Zeit ohne Arbeit für die Beschäftigten gemäß Artikel 41 des ‚Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470‘ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung; b) Lohnzuschüsse nach der Zeit ohne Arbeit für die Beschäftigten gemäß Artikel 41 des ‚Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470‘ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung; c) Unterstützung für Selbstständige gemäß Artikel 5-1 des ‚Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470‘ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung; d) Unterstützung für Selbstständige, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gemäß Artikel 5-2 des ‚Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470‘ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung.“
Article 4
1 Litauen informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
2 Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350, so unterrichtet Litauen die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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