Durchführungsbeschluss (EU) 2021/680 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 3
Zypern kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) die Sonderregelung für Elternurlaub gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 127/148/151/184/192/212/213/235/2020‘, wie verlängert; b) die Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 130/148/151/187/212/213/238/243/271/273/2020‘, wie verlängert; c) die Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 131/148/151/188/212/213/239/2020‘, wie verlängert; d) die Sonderregelung für Selbstständige gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 129/148/151/186/213/237/322/2020‘, wie verlängert; e) die Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 269/317/2020‘, wie verlängert; f) die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 270/318/2020‘, wie verlängert und geändert; g) die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben, gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 272/320/396/420/500/535/633/2020‘; h) die Zuschussregelung für Kleinst- und Kleinunternehmen und Selbstständige gemäß dem ‚Nachtragshaushalt — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19‘, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wie verlängert und geändert; i) die Krankengeldregelung gemäß dem ‚Gesetz 27(I)/2020‘ und gemäß den ‚Verwaltungsvorschriften 128/148/151/185/212/236/2020‘, wie verlängert.“
Article 4
1 Zypern informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
2 Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344, so unterrichtet Zypern die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions