Beschluss (EU) 2021/729 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/2098 zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2021/18)
Text
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Article 1 Änderungen
„(1a Werden zwei Zentralbanken des Eurosystems für ein bestimmtes SIPS als zuständige Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (ECB/2014/28) benannt, und sieht der nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung erlassene Beschluss, mit dem das betreffende Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, nicht ausdrücklich etwas anderes vor, so gelten die folgenden Grundsätze: a) Die in diesem Beschluss festgelegten Befugnisse und Rechte einer zuständigen Behörde können entweder einzeln von einer der beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems oder gemeinsam von beiden ausgeübt werden. b) Verpflichtungen der zuständigen Behörde, im Zusammenhang mit einem bestimmten Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme gemäß diesem Beschluss in einer vorgeschriebenen Weise zu handeln oder eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, gelten als Verpflichtungen der Zentralbank des Eurosystems, die das betreffende Verfahren einleitet, bzw. als Verpflichtungen jeder dieser Zentralbanken, wenn das betreffende Verfahren von beiden Zentralbanken des Eurosystems als benannte zuständige Behörden gemeinsam eingeleitet wird. c) Die beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems koordinieren untereinander alle Interaktionen mit dem Betreiber des betreffenden SIPS sowie alle an diesen gerichteten Aufforderungen. d) Verpflichtungen eines SIPS-Betreibers gegenüber einer zuständigen Behörde gemäß diesem Beschluss gelten als Verpflichtungen gegenüber jeder der beiden Zentralbanken des Eurosystems, die als zuständige Behörden benannt wurden. Gleichermaßen sind Antworten auf Anfragen einer oder beider Zentralbanken gemäß diesem Beschluss an beide Zentralbanken zu übermitteln.“
„(4 Sind sowohl die EZB als auch eine NZB gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) als zuständige Behörden benannt, nimmt entweder das Beschlussorgan der EZB oder das Beschlussorgan der NZB – je nachdem, welche der beiden Zentralbanken als benannte zuständige Behörde das betreffende Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme eingeleitet hat – einen Beschluss zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen an. Wurde das Verfahren von beiden zuständigen Behörden gemeinsam eingeleitet, so nehmen die Beschlussorgane beider Zentralbanken den Beschluss an. Im Beschluss ist die Frist anzugeben, innerhalb derer ein SIPS-Betreiber die Korrekturmaßnahmen umzusetzen hat.“
Article 2 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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