Durchführungsbeschluss (EU) 2021/736 der Kommission vom 4. Mai 2021 über die Ermächtigung Polens, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte in Form von in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3014) (Nur der polnische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Polen darf zum Schutz des kulturellen Erbes die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in Form von in situ hergestelltem Stickstoff bis zum 31. Dezember 2024 zulassen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
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