Durchführungsbeschluss (EU) 2021/787 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ermächtigung Litauens für bestimmte Mundwassererzeugnisse und kosmetische Alkohole die Befreiung von der Verbrauchsteuer gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates zu versagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)3260) (Nur der litauische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Litauen wird ermächtigt, die Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer für Ethylalkohol zu versagen, der mit Isopropylalkohol in einer Menge von 10 Litern oder weniger je 1 Hektoliter absoluten Ethylalkohols denaturiert wurde und zur Herstellung folgender flüssiger kosmetischer Alkohole und Mundwassererzeugnisse oder ähnlicher flüssiger kosmetischer Alkohole und Mundwassererzeugnisse verwendet wird, die nicht für den menschlichen Genuss bestimmt sind, aber als alkoholische Getränke konsumiert werden: a) Mundwassererzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 20 % vol mit den Markennamen „Classic“ und „Crystal“, b) kosmetische Alkohole mit einem Alkoholgehalt von mehr als 60 % vol mit den Markennamen „Yellow“, „Citrus“, „Green“, „Citrina“, „Red“, „Avietė“, „Blue“ und „Juodieji serbentai“.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
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