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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/873 der Kommission vom 28. Mai 2021 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2020 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3690)

CELEX
32021D0873
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-28
In force since
2021-05-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2020 und in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen. Die im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß dem vorliegenden Beschluss von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden bzw. ihnen zu erstattenden Beträge sind in Anhang I aufgeführt.

Article 2

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Haushaltsjahr 2020 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 vom ELER finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss nicht abgedeckt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Article 3

Die den Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie den Programmplanungszeitraum 2007-2013 des ELER anzulastenden Beträge sind in Anhang III dieses Beschlusses ausgewiesen.

Article 4

Die Kürzungen bei Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführt.

Article 5

Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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