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Beschluss (EU) 2021/885 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sowie für Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit

CELEX
32021D0885
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-20
In force since
2021-06-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt: a) der Betrag von 3300100 EUR wird Griechenland im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in der Region Sterea Ellada zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 330010 EUR; b) der Betrag von 21588519 EUR wird Griechenland im Zusammenhang mit dem Wirbelsturm Ianos zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 2158852 EUR; c) der Betrag von 2531301 EUR wird Griechenland im Zusammenhang mit dem Erdbeben auf den Inseln Samos, Chios und Ikaria zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 253131 EUR; d) der Betrag von 59325000 EUR wird Frankreich im Zusammenhang mit dem Sturm Alex zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 5932500 EUR.

Article 2

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit bereitgestellt: a) für Albanien ein Betrag in Höhe von 905271 EUR; b) für Österreich ein Betrag in Höhe von 31755580 EUR; c) für Belgien ein Betrag in Höhe von 37298777 EUR; d) für Tschechien ein Betrag in Höhe von 17373205 EUR; e) für Estland ein Betrag in Höhe von 3588755 EUR; f) für Frankreich ein Betrag in Höhe von 91365053 EUR; g) für Deutschland ein Betrag in Höhe von 13648386 EUR; h) für Griechenland ein Betrag in Höhe von 3994022 EUR; i) für Ungarn ein Betrag in Höhe von 13136857 EUR; j) für Irland ein Betrag in Höhe von 20480330 EUR; k) für Italien ein Betrag in Höhe von 76271930 EUR; l) für Lettland ein Betrag in Höhe von 1177677 EUR; m) für Litauen ein Betrag in Höhe von 2828291 EUR; n) für Luxemburg ein Betrag in Höhe von 2857025 EUR; o) für Montenegro ein Betrag in Höhe von 199505 EUR; p) für Portugal ein Betrag in Höhe von 18039670 EUR; q) für Rumänien ein Betrag in Höhe von 13926870 EUR; r) für Serbien ein Betrag in Höhe von 11968276 EUR; s) für Spanien ein Betrag in Höhe von 36639441 EUR.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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