Durchführungsbeschluss (EU) 2021/958 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und über den gesammelten Fanggeräte-Abfall gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/904 in dem in Anhang 1 dieses Beschlusses für die Übermittlung festgelegten Format.
Article 2
Die Mitgliedstaaten erstellen den Qualitätskontrollbericht gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 in dem in Anhang 2 dieses Beschlusses festgelegten Format.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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