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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1028 der Kommission vom 21. Juni 2021 zum Erlass von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zugangs zu sowie der Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten im ETIAS-Zentralsystem

CELEX
32021D1028
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-21
In force since
2021-07-14
End of validity
2026-09-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Maßnahmen festgelegt für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 in Bezug auf (1) den Zugang zu Daten gemäß den Artikeln 22 bis 29, den Artikeln 33 bis 44 und den Artikeln 47 bis 53 der genannten Verordnung; (2) die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff a) „Rolle“ einen Satz von Berechtigungen, der mit einem bestimmten Zweck der Verarbeitung von Daten im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) verbunden ist; b) „Tätigkeitsprofil“ (job profile) eine oder mehrere Tätigkeitsfunktionen (job functions), die eine oder mehrere Rolle(n) abdecken; c) „Nutzer“ einen ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der ETIAS-Zentralstelle, einer nationalen ETIAS-Stelle, von Europol oder einer zentralen Zugangsstelle sowie Grenz- oder Einwanderungsbehörden mit den einer oder mehreren Rollen oder Tätigkeitsprofilen zugewiesenen Zugangsdaten; d) „Berechtigung“ das Recht, einen Datenverarbeitungsvorgang durchzuführen.

Article 3 Authentifizierungssystem und Zugangsmanagement

1 Mit Ausnahme des Zugangs zu den Einträgen der Überwachungsliste, auf den der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technische Spezifikation der ETIAS-Überwachungsliste und des Folgenbewertungsinstruments Anwendung findet, erfolgt der Zugang zu den im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten durch die Nutzer der ETIAS-Zentralstelle, der nationalen ETIAS-Stellen und von Europol über die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte Software (im Folgenden „Software“).

2 Bei der Entwicklung der Software hat eu-LISA die Aufgabe, a) ein Authentifizierungssystem für das Einloggen in die Software festzulegen; b) Standardberechtigungen, -rollen und -tätigkeitsprofile für die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol bereitzustellen.

3 Die Software stellt der ETIAS-Zentralstelle, den nationalen ETIAS-Stellen und Europol die technischen Mittel zur Verfügung, um a) neue Rollen zu erstellen und bestehende Rollen zu ändern oder zu löschen; b) Zugangsdaten einzurichten, die es den Nutzern ermöglichen, Datenverarbeitungsvorgänge entsprechend den zugewiesenen Rollen durchzuführen; c) innerhalb ihrer jeweiligen Organisation die Zuweisung von Standardrollen an die Nutzer und die Verwaltung dieser Rollen zu regeln.

4 Die von der ETIAS-Zentralstelle, den nationalen ETIAS-Stellen und Europol erstellten oder geänderten Rollen sind nur für die ETIAS-Zentralstelle, die nationale ETIAS-Stelle bzw. Europol sichtbar.

5 Die Software verhindert, dass Nutzern inkompatible Rollen zugewiesen werden. Sie stellt sicher, dass Nutzer mit mehreren Tätigkeitsprofilen jeweils nur ein Tätigkeitsprofil gleichzeitig verwenden können und zwischen den Tätigkeitsprofilen wechseln können, ohne sich ausloggen zu müssen.

6 Die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol sind dafür zuständig, den Nutzern innerhalb ihrer Organisation über die Software Tätigkeitsprofile zuzuweisen. Jedes Tätigkeitsprofil, jede Rolle und jede Berechtigung kann mehreren Nutzern innerhalb derselben Organisation zugewiesen werden.

7 Die Nutzer können Pseudonyme verwenden. Diese Pseudonyme müssen die Rückverfolgung zur Feststellung der offiziellen Identitäten der Nutzer auf nationaler Ebene oder innerhalb von Europol ermöglichen.

8 Das Authentifizierungssystem und die Standardberechtigungen, -rollen und -tätigkeitsprofile gemäß Absatz 2 sowie die Verhinderung einer Zuweisung inkompatibler Rollen gemäß Absatz 4 sind Teil der technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240.

Article 4 Allgemeine Softwarefunktionen

1 Die Software muss mindestens über die folgenden Funktionen verfügen, die die Nutzer beim Zugang zu sowie bei der Änderung und Löschung von Daten unterstützen: a) die Möglichkeit, einen vorgegebenen Satz von Filtern zu verwenden, um die Anzeige der Daten für jedes in der Software eingeloggte Tätigkeitsprofil anzupassen; b) die automatische Speicherung der dem Antragsdatensatz hinzugefügten Daten oder gegebenenfalls von Entwürfen von Datenänderungen im Antragsdatensatz und das Ausloggen des Nutzers nach einer vordefinierten Inaktivitätszeit; c) die Möglichkeit, den Zugang zu einem Treffer durch einen anderen Nutzer für einen begrenzten Zeitraum zu sperren, einschließlich der sichtbaren Kennzeichnung solcher gesperrten Treffer für andere Nutzer; d) die Option für die ETIAS-Zentralstelle oder die nationalen ETIAS-Stellen, Fortschritte bei der Bearbeitung eines Antrags zu speichern; e) die Option für die ETIAS-Zentralstelle oder die nationalen ETIAS-Stellen, gegebenenfalls unrichtige Daten oder eine Verarbeitung unter Verletzung der Verordnung (EU) 2018/1240 jederzeit zu kennzeichnen und zu erfassen; f) die Ermöglichung der Kommunikation und des Informationsaustauschs zwischen den Nutzern der ETIAS-Zentralstelle, der nationalen ETIAS-Stellen und Europol; g) die automatische Löschung vorläufiger Notizen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f dieses Beschlusses zum Zeitpunkt des Abschlusses der manuellen Bearbeitung durch die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen; h) die Verhinderung der Sichtbarkeit vorläufiger Notizen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f dieses Beschlusses für andere Nutzer als diejenigen derselben Stelle oder Europol; i) die Funktion, die der ETIAS-Zentralstelle die Bearbeitung von Europol-Anträgen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m dieses Beschlusses gestattet; j) die Möglichkeit, das Abrufen von Daten im Falle von Ersuchen betroffener Personen zu erleichtern, einschließlich Vorlagen für Antworten an die betroffenen Personen, gegebenenfalls mit einer Übersicht über die an den Daten vorgenommenen Änderungen, einer Auswahl der personenbezogenen Daten oder Begründungen gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1240; k) im Falle der Änderung einer Reisegenehmigung auf der Grundlage eines Antrags des Inhabers einer Genehmigung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1240 die Möglichkeit für die Nutzer, den Inhaber der Reisegenehmigung darüber zu informieren, dass eine geänderte Reisegenehmigung erteilt wurde.

2 eu-LISA beschreibt die Einzelheiten der allgemeinen Softwarefunktionen in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240.

Article 5 Spezifische Softwarefunktionen

1 Die Software verfügt über mindestens die folgenden spezifischen Funktionen zur Unterstützung der Nutzer beim Zugriff auf Daten gemäß den Kapiteln III, IV und VI der Verordnung (EU) 2018/1240: a) eine Funktion zur Anzeige von Antragsdatensätzen basierend auf der Zeit, die bis zum nächsten Schritt der manuellen Bearbeitung verbleibt (Standardanzeige), sowie weitere Filter für die Anpassung der nutzerspezifischen Anzeige der Antragsdatensätze: i) Zeitpunkt des Beginns der Phase der manuellen Bearbeitung; ii) alle erforderlichen Konsultationsersuchen und die verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen (standardmäßig sortiert nach den Konsultationsersuchen mit der geringsten verbleibenden Zeit bis zum Fristablauf); iii) nächster Schritt der manuellen Bearbeitung durch die konsultierte oder für den Antrag zuständige nationale ETIAS-Stelle; iv) Art des Treffers oder Frage zum Hintergrund, durch die die manuelle Bearbeitung ausgelöst wird; v) Art des Antrags (d. h. Antrag aus humanitären Gründen oder internationalen Verpflichtungen oder normaler Antrag); vi) gekennzeichnete Anträge, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen oder ad hoc zu bearbeiten sind; vii) für die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die Art der Stellungnahme, die von den konsultierten nationalen ETIAS-Stellen oder Europol übermittelt wurde, einschließlich der Angabe, ob sie fristgemäß eingegangen ist oder nicht; b) eine Funktion zur Berechnung und eindeutigen Anzeige der verbleibenden Zeit sowie Warnhinweise zu den Fristen für die manuelle Antragsbearbeitung, einschließlich im Falle der Konsultation der nationalen ETIAS-Stellen oder von Europol; c) eine Management-Dashboard-Funktion für die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol mit einem Überblick über den aktuellen Stand der mit der manuellen Bearbeitung verbundenen Vorgänge; d) eine Funktion zur Kennzeichnung eines Antrags, der besonderer Aufmerksamkeit bedarf oder ad hoc zu bearbeiten ist; e) eine Funktion zur Anforderung einer Benachrichtigung über die Entscheidung der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats bezüglich eines Antrags, zu dem eine nationale ETIAS-Stelle konsultiert wurde; f) eine Funktion, die es der ETIAS-Zentralstelle und den nationalen ETIAS-Stellen ermöglicht, vorläufige Notizen zum Antragsdatensatz hinzuzufügen oder solche Notizen zu löschen; g) Funktionen zur Unterstützung der nationalen ETIAS-Stellen bei der manuellen Bearbeitung von Anträgen gemäß Artikel 26 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1240: i) für Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine Funktion für die automatische Bereitstellung eines Datensatzes zur Extraktion mit folgenden Daten aus dem Antragsdatensatz: „Nachname (Familienname)“, „Vorname(n)“, „Geburtsname“, „Geburtsdatum“, „Geburtsort“, „derzeitige Staatsangehörigkeit“, „Geburtsland“, „Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments“, um das Abrufen des Dossiers, des Datensatzes oder der Ausschreibung, die einen Treffer in den abgefragten EU-Informationssystemen ergeben haben, zu ermöglichen, und wenn zusätzliche mit dem Treffer verbundene Informationen in einem EU-Informationssystem gemäß dem genannten Artikel in einem nationalen Informationssystem oder einer Datenbank gespeichert sind, um die Abfrage dieses nationalen Systems oder der Datenbank zu ermöglichen und die Bewertung der in dem genannten Absatz aufgeführten Risiken zu unterstützen; ii) für Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine Funktion für die automatische Bereitstellung eines Datensatzes zur Extraktion mit folgenden Daten aus dem Antragsdatensatz: Antworten des Antragstellers nach Artikel 17 Absätze 4 und 6 der genannten Verordnung, „Nachname (Familienname)“, „Vorname(n)“, „Geburtsname“, „Geburtsdatum“, „Geburtsort“, „derzeitige Staatsangehörigkeit“, „Geburtsland“, „Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments“, um das Abrufen von mit dem Treffer verbundenen Informationen in den einschlägigen nationalen Systemen oder Datenbanken zu ermöglichen und die Bewertung der in dem genannten Absatz aufgeführten Risiken zu unterstützen; iii) für Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine Funktion für die automatische Bereitstellung eines Datensatzes zur Extraktion mit folgenden Daten aus dem Antragsdatensatz: „Nachname (Familienname)“, „Vorname(n)“, „Geburtsname“, „Geburtsdatum“, „Geburtsort“, „derzeitige Staatsangehörigkeit“, „Geburtsland“, „Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments“ und die „nationale Identifikationsnummer“ des Eintrags in der Überwachungsliste, um das Abrufen von mit dem Treffer verbundenen Informationen in den einschlägigen nationalen Systemen oder Datenbanken zu ermöglichen und die Bewertung des in dem genannten Absatz aufgeführten Risikos zu unterstützen; iv) für Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine Funktion für die automatische Bereitstellung eines Datensatzes zur Extraktion mit folgenden Daten aus dem Antragsdatensatz: „Nachname (Familienname)“, „Vorname(n)“, „Geburtsname“, „Geburtsdatum“, „Geburtsort“, „derzeitige Staatsangehörigkeit“, „Geburtsland“ und „Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments“, um das Abrufen von mit dem Treffer verbundenen Informationen in den einschlägigen nationalen Systemen oder Datenbanken zu ermöglichen und die Bewertung der in dem genannten Absatz aufgeführten Risiken zu unterstützen; v) eine Funktion, die es Nutzern der nationalen ETIAS-Stellen ermöglicht, das Ergebnis der Bewertung der in Artikel 26 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Risiken hochzuladen; h) eine Funktion, die es in Fällen, in denen ein nationales Rechtsmittelverfahren eingeleitet wurde, ermöglicht, die diesbezüglich erforderlichen Daten zu extrahieren und im ETIAS-Zentralsystem zu erfassen, dass ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet wurde, zusammen mit den entsprechenden Referenznummern des nationalen Rechtsmittelverfahrens und dem Ergebnis des Verfahrens; i) eine Funktion, die es ermöglicht, die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu extrahieren und Übersetzungen dieser Unterlagen in den Antragsdatensatz hochzuladen und zu speichern; j) eine Funktion, die es ermöglicht, im Nachgang zu den Ergebnissen nationaler Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 Folgemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Änderung oder Löschung von Daten im ETIAS-Zentralsystem oder gegebenenfalls der Erteilung einer neuen Reisegenehmigung; k) eine Funktion für die Zuweisung von Antragsdatensätzen und die Begrenzung oder Ermöglichung ihrer Sichtbarkeit für bestimmte Nutzer innerhalb derselben nationalen ETIAS-Stelle oder innerhalb der ETIAS-Zentralstelle, um eine Koordinierung zwischen den Nutzern zu ermöglichen; l) eine Funktion, die es Europol ermöglicht, gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 von der ETIAS-Zentralstelle an Europol übermittelte Daten zu extrahieren; m) eine Funktion, die es der ETIAS-Zentralstelle ermöglicht, Zugang zum ETIAS-Zentralsystem zu erhalten, um Anträge Europols auf Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten ohne Einsicht in die Suchparameter des Europol-Antrags oder die Suchergebnisse zu bearbeiten und Europol über die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu unterrichten; n) eine Funktion, die es Europol ermöglicht, einen Datensatz mit den Daten zu extrahieren, die sich aus dem Antrag auf Datenabfrage gemäß Buchstabe m ergeben; o) eine Funktion für die Zuweisung von Anträgen auf Datenabfrage an bestimmte Nutzer innerhalb von Europol; p) eine Funktion, die es Nutzern der ETIAS-Zentralstelle oder der nationalen ETIAS-Stellen ermöglicht, gleichzeitig an verschiedenen Treffern innerhalb desselben Antragsdatensatzes zu arbeiten und in Fällen, in denen für die betreffende Stelle mehr als ein Treffer zu einem Antragsdatensatz ermittelt wurde, die Konsolidierung einer Stellungnahme zu koordinieren; q) eine Funktion, mit der sichergestellt wird, dass nur ein Nutzer innerhalb der ETIAS-Zentralstelle oder einer nationalen ETIAS-Stelle in einem Antragsdatensatz gleichzeitig an demselben Treffer arbeiten kann; r) eine Funktion, die es ermöglicht, eine erteilte Reisegenehmigung zum Zwecke der Annullierung und Aufhebung manuell abzurufen.

2 Die unter Buchstabe q genannte Funktion ermöglicht es den Nutzern, Treffer zu sehen, an denen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gearbeitet werden kann. Nutzer mit den entsprechenden Zugangsdaten sind in der Lage, den Inhalt des Treffers jederzeit einzusehen.

3 eu-LISA beschreibt die Einzelheiten der spezifischen Softwarefunktionen gemäß Absatz 1, das Format der Daten in den extrahierten Datensätzen gemäß Absatz 1 Buchstaben g, l, m und n und den technischen Ansatz für das Führen von Aufzeichnungen über alle in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Datenverarbeitungsvorgänge in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der genannten Verordnung.

Article 6 Zugang, Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung für die Zwecke des Artikels 55 der Verordnung (EU) 2018/1240

1 Für die Zwecke des Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht die Software der ETIAS-Zentralstelle oder den nationalen ETIAS-Stellen die Abfrage der im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten. Folgende Suchfelder stehen zur Verfügung: a) Nachname (Familienname); b) Vorname(n); c) Art und Nummer des Reisedokuments sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates; d) Antragsnummer; e) Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten; f) Geburtsdatum; g) Geschlecht; h) Zeitraum.

2 Um das Abrufen des Antragsdatensatzes zu erleichtern, ermöglicht die Software den Nutzern die Suche anhand von Daten, die den in Absatz 1 Buchstaben c oder d genannten Suchfeldern entsprechen.

3 Sind die in Absatz 1 Buchstaben c oder d genannten Daten nicht verfügbar, so ermöglicht die Software den Nutzern die Suche anhand von Daten, die den Suchfeldern gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, g und h entsprechen. Die Software ermöglicht den Nutzern die Abfrage, wenn die einem der Suchfelder b, e oder g entsprechenden Daten fehlen. Die Angabe von Daten, die Suchfeld h entsprechen, ist fakultativ.

4 Für Suchabfragen gemäß Absatz 2 gelten folgende Regeln: a) Die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Suchfelder werden im exakten Modus abgefragt; b) alle anderen in Absatz 1 genannten Suchfelder werden im inexakten Modus abgefragt.

5 Der Antragsdatensatz wird zusammen mit etwaigen verknüpften Antragsdatensätzen und gemäß den für die jeweiligen Nutzer festgelegten Berechtigungen und Rollen angezeigt.

6 Für die Zwecke der Löschung von Antragsdatensätzen gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht eine Softwarefunktion den Nutzern der nationalen ETIAS-Stellen, gleichzeitig Suchabfragen durchzuführen und mehrere Antragsdatensätze abzurufen. Die Software ermöglicht es den Behörden gemäß Artikel 55 Absatz 5 der genannten Verordnung, den nationalen ETIAS-Stellen strukturierte Informationen mit den in Absatz 1 genannten Suchfeldern zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die betreffenden Suchabfragen.

7 Bevor Änderungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1240 im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, fordert die Software den Nutzer auf, die Änderung oder Löschung durch Eingabe seiner Nutzerdaten zu bestätigen.

Article 7 Zugang zu Daten durch Europol

1 Anträge auf Zugang zu Daten durch Europol gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind über die Software zu übermitteln.

2 Im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1240 füllt Europol ein Formular mit den Daten gemäß Artikel 52 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung aus. Europol gibt an, welche Daten gegebenenfalls im inexakten Modus abgefragt werden können.

3 Die in Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte spezialisierte Europol-Stelle, die für die Vorabprüfung von Anträgen zuständig ist, nimmt in den Antrag ihre Bewertung auf, ob der Antrag alle Bedingungen des Absatzes 2 jenes Artikels erfüllt. Es darf technisch nicht möglich sein, den Antrag ohne die Bewertung an die ETIAS-Zentralstelle zu übermitteln.

4 Das ETIAS-Zentralsystem verhindert automatisch den Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten. Das ETIAS-Zentralsystem verhindert auch automatisch den Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten, wenn die spezialisierte Europol-Stelle nicht angegeben hat, dass die gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlichen einschlägigen Begründungen vorgelegt und überprüft wurden. Die spezialisierte Europol-Stelle gibt in dem Antrag an, dass die erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden.

Article 8 Zugang zu Daten durch die zentralen Zugangsstellen

1 Die zentralen Zugangsstellen fragen das ETIAS-Zentralsystem anhand der in Artikel 52 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten über das mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal ab. Die in Artikel 52 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.

2 Bis das Europäische Suchportal für die Nutzung durch die zentralen Zugangsstellen betriebsbereit ist, werden Suchabfragen direkt über das ETIAS-Zentralsystem durchgeführt.

3 Geht ein Antrag einer operativen Stelle der benannten Behörden ein, so überprüft die zentrale Zugangsstelle, ob die Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 erfüllt sind, und bestätigt dies.

4 Gegebenenfalls überprüft die zentrale Zugangsstelle im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/1240, ob der Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung aufgeführten Daten gerechtfertigt ist, und bestätigt dies.

5 Wenn die zentrale Zugangsstelle auf das ETIAS-Zentralsystem zugreift, verhindert das ETIAS-Zentralsystem automatisch den Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten. Das ETIAS-Zentralsystem kann die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten nur abrufen, wenn die zentrale Zugangsstelle bestätigt hat, dass der Zugang zu diesen Daten gemäß Absatz 4 gerechtfertigt ist. Abweichend von Absatz 3 müssen die zentralen Zugangsstellen in Ausnahmefällen angeben können, dass der Antrag einen dringenden Fall betrifft, und in der Lage sein, den Antrag einer operativen Stelle der benannten Behörden unverzüglich zu bearbeiten. Die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Überprüfungen und Bestätigungen werden im Einklang mit Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 nachträglich durchgeführt.

Article 9 Zugang zu Daten durch Grenzbehörden an den Außengrenzen

1 Die Grenzbehörden greifen auf das ETIAS-Zentralsystem zu, um die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten abzufragen. Die Grenzbehörden haben Zugang, um das ETIAS-Zentralsystem anhand der folgenden Daten der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments abfragen zu können: a) Nachname (Familienname); Vorname oder Vornamen; b) Geburtsdatum; Geschlecht; Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten; c) Art und Nummer des Reisedokuments sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates; d) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments. Alle in Unterabsatz 2 aufgeführten Daten werden zur Durchführung der Suchabfrage verwendet. Die unter Buchstabe a aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden, während die anderen Daten im exakten Modus abgefragt werden.

2 Bei Suchabfragen anhand der in Absatz 1 aufgeführten Daten werden die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben.

3 Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 müssen die Grenzbehörden in der Lage sein, auf das ETIAS-Zentralsystem zuzugreifen, um zusätzliche Angaben abzufragen, die dem Antragsdatensatz gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f der genannten Verordnung hinzugefügt wurden. Zu diesem Zweck haben die Grenzbehörden über das Europäische Suchportal Zugang, um anhand der in Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten Daten Abfragen im ETIAS-Zentralsystems durchzuführen. Bis das Europäische Suchportal für die Nutzung durch die Grenzbehörden betriebsbereit ist, werden diese Suchabfragen direkt im ETIAS-Zentralsystem durchgeführt.

4 Bei Suchabfragen gemäß Absatz 3 werden die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben.

Article 10 Zugang zu Daten durch Einwanderungsbehörden

1 Die Einwanderungsbehörden haben über das Europäische Suchportal Zugang, um mittels Abfragen im ETIAS-Zentralsystem zu prüfen oder verifizieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind, und diesbezüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 haben die Einwanderungsbehörden Zugang, um anhand der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e jener Verordnung genannten Daten Abfragen im ETIAS-Zentralsystem durchzuführen. Die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Daten können beliebig kombiniert werden, sofern Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung verwendet werden. Diese Suchabfragen können im inexakten Modus durchgeführt werden. Bis das Europäische Suchportal für die Nutzung durch die Einwanderungsbehörden betriebsbereit ist, werden diese Suchabfragen direkt im ETIAS-Zentralsystem durchgeführt.

2 Bei Suchabfragen gemäß Absatz 1 werden die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben.

3 Die Einwanderungsbehörden haben ebenfalls Zugang zum ETIAS-Zentralsystem zum Zweck der Rückkehr gemäß den in Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Bedingungen. Die Einwanderungsbehörden haben Zugang, um das ETIAS-Zentralsystem anhand der in Absatz 1 aufgeführten Daten abzufragen. Die in Absatz 1 aufgeführten Daten können beliebig kombiniert werden, sofern Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 verwendet werden.

4 Bei Suchabfragen im Einklang mit den Absätzen 1 und 3 werden die in Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten ausgegeben. Die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k jener Verordnung genannten Daten werden nur ausgegeben, wenn das „Geburtsdatum“ bei der Suche verwendet wurde.

Article 11 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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