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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 11. August 2021 zur Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der EUStA und des Beschlusses über die Ständigen Kammern 2021/C 439/05

CELEX
32021D1029(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-08-11
In force since
2021-09-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung

„1 „Mit dem Beschluss über die Ständigen Kammern wird ein System für die Zuweisung der Fälle an die Ständigen Kammern errichtet. Das System basiert auf der zufälligen, automatischen und wechselnden Zuweisung von Fällen an die Ständigen Kammern, zu deren ständigen Mitgliedern nicht der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt gehört, in der Reihenfolge der Registrierung neuer Fälle und stellt eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitsbelastung auf die Ständigen Kammern sicher. Der Fall wird unmittelbar nach seiner Registrierung nach dem Zufallsprinzip einer Ständigen Kammer zugewiesen, zu deren ständigen Mitgliedern nicht der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt gehört. Zum Zwecke der Evokation wird der Fall nach dem Zufallsprinzip einer Ständigen Kammer zugewiesen, für die eine Sitzung zwischen dem dritten und dem fünften Tag nach der Registrierung des Falls anberaumt ist.“

„1 Alle nach Artikel 38 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung registrierten Informationen werden von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt oder dem betreffenden Europäischen Staatsanwalt geprüft, um festzustellen, ob Gründe für die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA vorliegen.

2 Wenn der Europäische Staatsanwalt vom Fallbearbeitungssystem nach Artikel 38 Absatz 5 benachrichtigt wurde, weist er die Prüfung einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zu. Der Europäische Staatsanwalt kann die Prüfung in den in Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung genannten Fällen persönlich vornehmen. Das Verfahren für die Zuweisung der Prüfung wird vom Europäischen Staatsanwalt bestimmt und kann eine auf Regeln beruhende Zuweisung beinhalten, auch bei Fällen, in denen die Informationen von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt von Amts wegen erlangt wurden.“

„3 Die Prüfung wird unter Nutzung aller der EUStA zur Verfügung stehenden Informationsquellen sowie aller dem Europäischen Staatsanwalt oder dem betreffenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach dem anzuwendenden nationalen Recht zur Verfügung stehenden Quellen durchgeführt, einschließlich derer, die ihm in seiner Funktion auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen. Der Europäische Staatsanwalt bzw. der Delegierte Europäische Staatsanwalt kann bei der Prüfung Personal der EUStA einsetzen. Vorbehaltlich des Schutzes der Integrität möglicher künftiger strafrechtlicher Ermittlungen kann die EUStA sich gegebenenfalls mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie nationale Behörden beraten und mit ihnen Informationen austauschen.

4 Der Delegierte Europäische Staatsanwalt oder gegebenenfalls der Europäische Staatsanwalt schließt die Prüfung im Hinblick auf die Evokation eines Ermittlungsverfahrens spätestens 2 Tage vor Ablauf der in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Frist ab. Die Prüfung im Hinblick auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird spätestens 20 Tage nach der Zuweisung abgeschlossen.

5 In Fällen, in denen die Prüfung einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zugewiesen wird und der Delegierte Europäische Staatsanwalt die Prüfung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden soll, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abschließt oder er mitteilt, dass er nicht in der Lage ist, die Prüfung innerhalb der vorgesehenen Frist abzuschließen, so wird der Europäische Staatsanwalt unterrichtet; dieser verlängert die Frist, wenn er dies als angezeigt ansieht, oder erteilt dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt eine geeignete Weisung.

6 Hinsichtlich eines Beschlusses über die Evokation kann der Delegierte Europäische Staatsanwalt oder gegebenenfalls der Europäische Staatsanwalt beim Europäischen Generalstaatsanwalt die Verlängerung der Frist für den Erlass eines Beschlusses über die Evokation um bis zu 5 Tage beantragen.

7 Erlässt der Europäische Staatsanwalt oder der betreffende Delegierte Europäische Staatsanwalt innerhalb der Frist keinen Beschluss, so gilt dies als Erwägung, das Verfahren nicht an sich zu ziehen, und Artikel 42 findet entsprechende Anwendung.“

„7a Wird die Prüfung von einem Europäischen Staatsanwalt vorgenommen, so weist der Europäische Staatsanwalt nach einer vorläufigen Beurteilung der Informationen für die Zwecke von Artikel 26, Artikel 27 und Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung gemäß Artikel 41 oder 42 dieser Geschäftsordnung das Verfahren in der Regel innerhalb von 24 Stunden einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zu. Ist der Europäische Staatsanwalt der Auffassung, dass die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung erfüllt sind, so geht er unverzüglich gemäß Artikel 52 Absätze 1 und 2 dieser Geschäftsordnung vor. Hat der Europäische Staatsanwalt in solchen Fällen die Genehmigung der zuständigen Ständigen Kammer erhalten, das Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so trifft er eine mit Gründen versehene Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder zieht das Verfahren an sich und eröffnet eine Verfahrensakte gemäß Artikel 41 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so weist der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt das Verfahren unverzüglich einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zu.“

„1 Beschließt die EUStA nach der Prüfung, ihre Zuständigkeit durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Evokation eines Verfahrens auszuüben, so wird eine Verfahrensakte angelegt und ihr im Index der Verfahrensakten (im Folgenden ‚Index‘) eine Kennnummer zugewiesen. Im Fallbearbeitungssystem wird automatisch ein dauerhafter Link zu der entsprechenden Registrierung nach Artikel 38 Absatz 1 erstellt.“

„3 Das Fallbearbeitungssystem unterrichtet den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt, die Ständige Kammer und den Europäischen Generalstaatsanwalt.“

„4 Ist der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt oder der gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung das Ermittlungsverfahren führende Europäische Staatsanwalt der Auffassung, dass es zur Aufrechterhaltung der Integrität des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, die Verpflichtung zur Unterrichtung der in Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 Absätze 2 und 7 der Verordnung genannten Behörden vorübergehend aufzuschieben, so setzt er die überwachende Ständige Kammer unverzüglich davon in Kenntnis. Diese kann widersprechen und den Delegierten Europäischen Staatsanwalt oder gegebenenfalls den gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung tätig gewordenen Europäischen Staatsanwalt anweisen, die betreffende Unterrichtung umgehend vorzunehmen.“

„1 Erwägt der Delegierte Europäische Staatsanwalt nach der Prüfung, kein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder ein Verfahren nicht an sich zu ziehen, so trägt er die Gründe hierfür in das Register ein. Der zuweisende Europäische Staatsanwalt wird von der Erwägung benachrichtigt, und ihre Überprüfung wird der zuständigen Ständigen Kammer zugewiesen.“

„1 Ungeachtet der Möglichkeit einer Neuzuweisung nach Artikel 49 und unbeschadet von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung ist der Delegierte Europäische Staatsanwalt, der beschlossen hat, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder an sich zu ziehen, auch für dessen Durchführung zuständig.

2 Wenn dies nach dem nationalem Recht zulässig ist, kann der Europäische Staatsanwalt einen oder mehrere Delegierte Europäische Staatsanwälte aus demselben Mitgliedstaat bestimmen, die die Ermittlungen gemeinsam mit dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt führen. Der betreffende Europäische Staatsanwalt kann die Ermittlungen selbst führen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung erfüllt sind.“

Article 52 Von einem Europäischen Staatsanwalt geführte Ermittlungen

1 Ist der betreffende Europäische Staatsanwalt, nachdem die EUStA eine Information gemäß Artikel 24 der Verordnung registriert hat, der Auffassung, dass er die Ermittlungen selbst führen sollte, so beantragt er über das Fallbearbeitungssystem die Genehmigung der Ständigen Kammer, bevor er gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c der Verordnung eine begründete Entscheidung trifft.

2 Der Antrag nach Absatz 1 muss die Gründe enthalten, aus denen die Ermittlungen von dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt geführt werden sollten, damit die Ständige Kammer beurteilen kann, ob die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung erfüllt sind.

3 Die Ständige Kammer kann den betreffenden Europäischen Staatsanwalt und, falls der Fall einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zugewiesen wurde, den betreffenden betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt um Klarstellung ersuchen.

4 Erteilt die Ständige Kammer die Genehmigung, so registriert der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt den Beschluss im Fallbearbeitungssystem, das den/die betreffenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt/Staatsanwälte benachrichtigt, sofern ihm/ihnen der Fall zuvor zugewiesen wurde. Der Beschluss wird auch den nationalen Behörden mitgeteilt.

5 Hat ein Europäischer Staatsanwalt vor der Zuweisung eines Falls an einen Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine Entscheidung nach Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben a oder b der Verordnung getroffen, so nimmt er alle Aufgaben des Delegierten Europäischen Staatsanwalts wahr.

6 Führt ein Europäischer Staatsanwalt die Ermittlungen selbst, so gilt Artikel 44 sinngemäß.“

Article 2 Änderung des Beschlusses 015/2020 des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft über die Ständigen Kammern

Artikel 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert: „a) Das Fallbearbeitungssystem der EUStA weist nach der Registrierung eines Verfahrens dieses Verfahren nach dem Zufallsprinzip einer Ständigen Kammer zu, zu deren ständigen Mitgliedern nicht der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt gehört. Zum Zwecke der Evokation wird der Fall unverzüglich einer Ständigen Kammer zugewiesen, für die eine Sitzung zwischen dem dritten und dem fünften Tag nach der Registrierung des Falls anberaumt ist und zu deren ständigen Mitgliedern nicht der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt gehört.“

Article 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1 Dieser Beschluss tritt am dreißigsten Tag nach seiner Annahme durch das Kollegium der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) in Kraft.

2 Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die durch diesen Beschluss eingeführten Änderungen vollständig in die technischen Merkmale des Fallbearbeitungssystems integriert sein werden, längstens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, kann die Zuweisung von Fällen an die Ständigen Kammern nach dem Zufallsprinzip manuell durch Losentscheid erfolgen.

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