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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/1074 der Europäischen Zentralbank vom 18. Juni 2021 über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/1306 (EZB/2021/27)

CELEX
32021D1074
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-18
In force since
2021-06-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Eurosystem“: das „Eurosystem“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ; 2. „Einlagefazilität“: eine „Einlagefazilität“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60); 3. „Mindestreservekonten“: „Mindestreservekonten“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) ; 4. „Mindestreservepflicht“: eine „Mindestreservepflicht“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1); 5. „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“: ein „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) .

Article 2 Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände

1 Für die Zwecke des Artikels 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die EZB vorbehaltlich des Artikels 2 Absätze 2 bis 5 festgestellt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss der in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern.

2 Das Datum, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, ist auf den 31. Dezember 2019 festgesetzt.

3 In Bezug auf die in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen gilt die Feststellung für diejenigen Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems, die im Zusammenhang mit Einlagen in der Einlagefazilität oder Salden auf Mindestreservekonten stehen, einschließlich Mitteln, die zur Erfüllung der Mindestreservepflicht gehalten werden.

4 Absatz 1 gilt für den Zeitraum vom 28. Juni 2021 bis zum 31. März 2022.

5 Die in Absatz 1 aufgeführte Feststellung gilt in Bezug auf jedes Institut, das ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ist, das in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist.

Article 3 Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2020/1306 (EZB/2020/44) wird mit Wirkung vom 28. Juni 2021 aufgehoben.

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 28. Juni 2021 in Kraft.

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