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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1103 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für der Aufsicht der Zentralbank von Brasilien unterliegende, von brasilianischen Instituten geschlossene Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021D1103
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-05
In force since
2021-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für die rechtzeitige Bestätigung, die tägliche Bewertung und den Portfolioabgleich bei Geschäften, die als OTC-Derivate der Aufsicht der Banco Central do Brasil (im Folgenden „BCB“) und der Comissão de Valores Mobiliários (im Folgenden „CVM“) unterliegen und nicht durch eine CCP zentral gecleart werden, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte im Sinne der Einschussregelungen Brasiliens eine in den Geltungsbereich fallende Gegenpartei ist.

Article 2

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für den Austausch von Sicherheiten, die als OTC-Derivate der Aufsicht der BCB und der CVM unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, wobei physisch abgewickelte Warenderivate, nicht aber Goldderivate, ausgenommen sind, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte im Sinne der Einschussregelungen Brasiliens eine in den Geltungsbereich fallende Gegenpartei ist.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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