Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1105 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für der Aufsicht der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für Geschäftsbestätigung, Portfoliokompression und -abgleich, Bewertung und Streitbeilegung bei Geschäften, die als OTC-Derivate der Aufsicht der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore, im Folgenden „MAS“) unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, als den entsprechenden Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in Singapur niedergelassen und im Sinne der Leitlinien für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte ein MAS-gedecktes Unternehmen ist.
Article 2
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für den Austausch von Sicherheiten bei Geschäften, die als OTC-Derivate der Aufsicht der MAS unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, wobei zu Handelszwecken geschlossene, physisch abgewickelte Warenderivate ausgenommen sind, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ist in Singapur niedergelassen und ist im Sinne der in Singapur geltenden Leitlinien für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte ein MAS-gedecktes Unternehmen; b) Nachschusszahlungen werden für den Fall, dass die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 deren Hinterlegung verlangt, am Tag ihrer Berechnung ausgetauscht. Abweichend von Buchstabe b gelten dann, wenn die Gegenparteien feststellen, dass die Nachschusszahlungen nicht durchweg am gleichen Tag wie dem Tag ihrer Berechnung hinterlegt werden können, die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs ebenfalls als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die Nachschusszahlung innerhalb von zwei Geschäftstagen nach ihrer Berechnung ausgetauscht wird und die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend angepasst wird.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions