Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1106 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für der Aufsicht der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für die Portfoliokomprimierung und Transaktionsbewertung bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die der Aufsicht der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority, im Folgenden „APRA“) unterliegen, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ein APRA-gedecktes Unternehmen gemäß der Definition in der Aufsichtsnorm CPS 226 ist.
Article 2
Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für den Austausch von Sicherheiten bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die der Aufsicht der APRA unterliegen, als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ist ein APRA-gedecktes Unternehmen gemäß der Definition in der Aufsichtsnorm CPS 226; b) Wenn die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Hinterlegung von Nachschusszahlungen verlangt, wird dieser Nachschuss am Tag seiner Berechnung hinterlegt. Abweichend von Buchstabe b gelten dann, wenn die Gegenparteien feststellen, dass die Nachschusszahlungen nicht durchweg am gleichen Tag wie dem Tag ihrer Berechnung hinterlegt werden können, die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens ebenfalls als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die Nachschusszahlung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrer Berechnung hinterlegt wird und die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend angepasst wird.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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