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Beschluss der Kommission vom 12. November 2021 zur Einsetzung der Expertengruppe für den Europäischen Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit 2021/C 461 I/01

CELEX
32021D1115(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-11-12
In force since
2021-12-05
End of validity
2031-11-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Die Expertengruppe für den Europäischen Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit (im Folgenden die „Expertengruppe“) wird eingesetzt.

Article 2 Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Beratung und Fachwissen für die Kommission in folgenden Bereichen bereitzustellen: i) Umsetzung der Rechtsvorschriften, Programme und Strategien der Union in Bezug auf die Vorsorge und Reaktion der Union in Bezug auf Krisen in den Bereichen Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit und ii) Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, Drittländern und Interessenverbänden in Bezug auf die unter Ziffer i genannten Angelegenheiten; b) Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Organisation einer konzertierten Reaktion auf Krisen in den Bereichen Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit, unter anderem durch die frühzeitige Überwachung und Meldung von Bedrohungen, die Beobachtung der Krisenentwicklung, die Nachbewertung im Anschluss an Krisen und die Sammlung gewonnener Erkenntnisse; c) Erörterung der Notfallpläne der Mitgliedstaaten und der von der Kommission eingeladenen Drittländer; d) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung politischer Initiativen zur Vorsorge und Reaktion der Union in Bezug auf Krisen in den Bereichen Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit, wenn sie von der Kommission zu solchen politischen Initiativen konsultiert wird; e) fallbasierte Ausarbeitung von Empfehlungen, die für die Vorsorge und Reaktion der Union in Bezug auf Krisen in den Bereichen Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit relevant sind. Die Aufgaben der Gruppe berühren nicht den Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und insbesondere die ausschließliche Zuständigkeit des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen bei der Koordinierung aller Hilfeersuchen während der Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Union, auch im Falle von Nahrungsmittelkrisen.

Article 3 Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die die Vorsorge und die Reaktion der Union in Bezug auf Krisen betreffen, die die Lebensmittelversorgung und die Ernährungssicherheit bedrohen.

Article 4 Mitgliedschaft

1 Mitglieder der Gruppe sind: a) in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, Gesundheitspolitik und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörden jedes Mitgliedstaats; b) in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, Gesundheitspolitik und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörden ausgewählter Drittländer, deren Lebensmittelversorgungskette eng mit dem Lebensmittelsystem der Union verknüpft ist; c) maximal 30 anhand des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 6 benannte Interessenverbände mit Zuständigkeit in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, Gesundheitspolitik und Lebensmittelsicherheit oder zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren der Lebensmittelversorgungskette, einschließlich der Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucherinnen und Verbraucher über den Einzelhandel oder die Gastronomie, der Bereitstellung von Betriebsmitteln und Produktionsfaktoren, der Lebensmittelerzeugung, der Lebensmittelverarbeitung und des Lebensmitteltransports.

2 Die Mitglieder benennen eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter und sorgen dafür, dass ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter über ein hohes Maß an Fachwissen in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bereichen verfügen.

3 Als Mitglieder benannte Interessenverbände, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Gruppe zu leisten, die nach Auffassung der in Artikel 8 genannten Kommissionsdienststellen die Bedingungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen oder die zurücktreten, werden während ihres Mandats nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.

Article 5 Kontaktstellen

Von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten zuständigen Behörden fungiert je Mitgliedstaat oder je Drittland jeweils eine Behörde als zentrale Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit den in Artikel 2 genannten Aufgaben. Die Mitgliedstaaten und Drittländer teilen der Kommission jede Änderung bei der als Kontaktstelle fungierenden zuständigen Behörde mit. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Kontaktstellen auf einer eigens eingerichteten Website und aktualisiert diese regelmäßig.

Article 6 Auswahlverfahren

1 Die Auswahl der Interessenverbände erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf anderem Wege, etwa auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien klar dargelegt, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der zu vertretenden Interessen in Bezug auf die auszuführende Arbeit. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

2 Interessenverbände können nur zu Mitgliedern der Gruppe ernannt werden, wenn sie in das verbindliche Transparenz-Register eingetragen sind.

3 Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Behörden von Drittländern werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) nach vorheriger Absprache mit der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD MARE) und der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (GD SANTE) durch direkte Einladung ernannt.

4 Die Interessenverbände werden vom Generaldirektor der GD AGRI nach vorheriger Absprache mit der GD MARE und der GD SANTE aus dem Kreis der Antragsteller ernannt, die über ein hohes Maß an Fachwissen in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Bereichen verfügen und an der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen teilgenommen haben.

5 Die Interessenverbände werden für fünf Jahre ernannt. Ihr Mandat kann verlängert werden. Sie bleiben Mitglieder, bis ihr Mandat endet oder sie ersetzt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Article 7 Vorsitz

Den Vorsitz in der Gruppe führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Kommission.

Article 8 Arbeitsweise

1 Die Gruppe wird auf Ersuchen der zuständigen Kommissionsdienststellen (GD AGRI, GD MARE und GD SANTE) im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig.

2 Die Gruppe tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In dringenden Fällen kann sie von der Kommission jederzeit ohne Vorankündigung einberufen werden.

3 Die Sitzungen der Gruppe finden je nachdem, wie sich die Umstände gestalten, in den Räumlichkeiten der Kommission oder virtuell statt.

4 Die GD AGRI, die GD MARE und die GD SANTE nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

5 Im Einvernehmen mit der GD AGRI, der GD MARE und der GD SANTE kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.

6 Die Protokolle über die Erörterungen zu jedem Tagesordnungspunkt und zu den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

7 Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Article 9 Untergruppen

1 Zur Prüfung spezifischer Fragen können die GD AGRI, die GD MARE und die GD SANTE Untergruppen einsetzen und deren Auftrag festlegen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.

2 Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Gruppe sind, werden gemäß Artikel 6 und den horizontalen Bestimmungen über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt.

3 Eine Untergruppe, die sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, ist für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zuständig, insbesondere in Bezug auf vertrauliche Informationen.

Article 10 Hinzugezogene Experten

Die GD AGRI, die GD MARE und die GD SANTE können Expertinnen und Experten mit besonderer Fachkenntnis in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt punktuell zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen hinzuziehen.

Article 11 Beobachter

1 Einzelpersonen, Organisationen (einschließlich Interessenverbänden) und öffentlichen Einrichtungen, die keine zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.

2 Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.

3 Beobachter und ihre jeweilige Vertretung können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe und der Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten der Gruppe und der Untergruppen.

Article 12 Geschäftsordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD AGRI, der GD MARE und der GD SANTE mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen . Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.

Article 13 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter, geladene Sachverständige sowie Beobachter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Bediensteten gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 . Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

Article 14 Transparenz

1 Die Gruppe und ihre Untergruppen werden im Register der Expertengruppen erfasst.

2 In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und der Untergruppen werden gemäß den horizontalen Bestimmungen die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht: a) die Bezeichnungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; b) die Bezeichnungen der zuständigen Behörden der Drittländer; c) die Bezeichnungen der Interessenverbände; das vertretene Interesse wird offengelegt; d) die Namen der Beobachter.

3 Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung, und die Protokolle zeitnah im Anschluss an die Sitzung veröffentlicht. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigt würde.

Article 15 Sitzungskosten

1 Die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen wird nicht vergütet.

2 Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Article 16 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt ab seiner Annahme für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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