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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1131 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung nach Mitgliedstaat und Regionenkategorie, der jährlichen Aufteilung der zusätzlichen Mittel für die Gebiete in äußerster Randlage nach Mitgliedstaat, der von der Kohäsionsfonds-Zuweisung jedes Mitgliedstaats an die Fazilität „Connecting Europe“ zu übertragenden Beträge, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für die europäische Städteagenda, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für interregionale Innovationsinvestitionen, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich „territoriale Zusammenarbeit“ des Ziels „Europäische Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich „Transnationale Zusammenarbeit“ des Ziels „Europäische Zusammenarbeit“ nach Mitgliedstaat, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich „Interregionale Zusammenarbeit“ des Ziels „Europäische Zusammenarbeit“ und der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich „Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage“ des Ziels „Europäische Zusammenarbeit“ im Zeitraum 2021-2027 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)  5003)

CELEX
32021D1131
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-05
In force since
2021-07-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ ist in Anhang I festgelegt.

2 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang II festgelegt.

3 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für die Übergangsregionen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang III festgelegt.

4 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für die stärker entwickelten Regionen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang IV festgelegt.

5 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat, die als zusätzliche Finanzmittel den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV und den Regionen der NUTS-Ebene 2, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ zugewiesen werden und für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang V festgelegt.

6 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang VI festgelegt.

7 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den ESF+ im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang VII festgelegt.

8 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang VIII festgelegt.

9 Die jährliche Aufteilung der Beträge, die von den Kohäsionsfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ zu übertragen sind, ist in Anhang IX festgelegt.

10 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel für die Europäische Stadtinitiative, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang X festgelegt.

11 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel aus dem ESF+ für die Komponente „transnationale Zusammenarbeit“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang XI festgelegt.

12 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel für interregionale Innovationsinvestitionen, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang XII festgelegt.

Article 2

1 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ ist in Anhang XIII festgelegt.

2 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehend, ist in Anhang XIV festgelegt.

3 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Aktionsbereich „Transnationale Zusammenarbeit“ des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang XV festgelegt.

4 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich „Interregionale Zusammenarbeit“ des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang XVI festgelegt.

5 Die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich „Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage“ des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die für die Programmplanung zur Verfügung stehen, ist in Anhang XVII festgelegt.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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