Beschluss (EU) 2021/1207 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
Text
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Article 1a
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden so verwaltet, dass im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung von 111 Mio. EUR jährliche Zahlungen zur Finanzierung der kooperativen Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren geleistet werden. Die jährlichen Zahlungen werden aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen sowie aus den Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl bis zu dem Jahresbetrag finanziert, der von der benannten Dienststelle der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2003/76/EG und der Entscheidung 2008/376/EG des Rates festgelegt wurde.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem Tag des Geltungsbeginns des Beschlusses (EU) 2021/1208.
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