Beschluss der Kommission vom 8. Dezember 2021 über die Open-Source-Lizenzierung und die Weiterverwendung von Software der Kommission 2021/C 495 I/01
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Article 1 Gegenstand
In diesem Beschluss werden die Bedingungen für die Weiterverwendung und Lizenzierung von Software festgelegt, die von der Kommission oder in ihrem Namen hergestellt wurde und für die die Kommission die Rechte des geistigen Eigentums besitzt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Software“ bezeichnet ein Computerprogramm im Sinne der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates . „Software der Kommission“ bezeichnet i) Software, an der die Kommission im Namen der Union die Rechte des geistigen Eigentums besitzt, und ii) Software im Besitz eines Dritten, die im Rahmen einer Open-Source-Lizenz zur Verfügung steht und von der Kommission oder einem Dritten auf Verlangen der Kommission geändert wurde. „Weiterverwendung“ bezeichnet die Nutzung von Software durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, einschließlich des Rechts dieser Nutzer, die Software zu nutzen, zu untersuchen, zu kopieren, weiterzugeben und zu ändern. „EUPL“ (European Union Public Licence) bezeichnet die Open-Source-Software-Lizenz der Europäischen Union, eine standardmäßige Lizenz für quelloffene Software, deren aktuelle Version (Version 1.2) sowie alle künftigen Versionen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/863 der Kommission angenommen wurde. „Lizenz“ bezeichnet die Genehmigung für die Weiterverwendung von Software unter festgelegten Bedingungen. „Open-Source-Lizenz“ bezeichnet eine Lizenz, bei der die Weiterverwendung von Software für alle in einer einseitigen Erklärung des Rechteinhabers angegebenen Verwendungen gestattet ist, und bei der die Quellcodes der Software Nutzern zur Verfügung gestellt werden. „Standardmäßige Open-Source-Lizenz“ bezeichnet eine Open-Source-Lizenz, die von Open-Source-Organisationen allgemein anerkannt ist. „Bibliothek“ bezeichnet einen Online-Zugangspunkt zum Quellcode der Software und damit zusammenhängender Informationen wie Aufbau und Installation von Skripten, Materialabrechnungen, Urheberrechten, Zuweisungen und Lizenzunterlagen.
Article 3 Allgemeiner Grundsatz
Die Kommissionsdienststellen können beschließen, die Software der Kommission gemäß diesem Beschluss zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Diese Software wird im Rahmen einer gemäß Artikel 5 ausgewählten Open-Source-Lizenz lizenziert und über die in Artikel 6 genannte Bibliothek bereitgestellt, nachdem das in Artikel 8 beschriebene Verfahren durchlaufen wurde.
Article 4 Ausnahmen
Dieser Beschluss gilt nicht: a) für Software, deren Weiterverwendung die Kommission nicht gestatten kann, weil sie geistiges Eigentum Dritter ist; b) für Software der Kommission, wenn die Veröffentlichung oder gemeinsame Nutzung ihres Quellcodes ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die Sicherheit der Informationssysteme oder Datenbanken der Kommission oder anderer Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der EU darstellen würde; c) für Software der Kommission, die gemäß den geltenden Bestimmungen oder Rechtsvorschriften, vertraglichen Verpflichtungen oder aufgrund ihrer Art oder ihres Inhalts als vertraulich zu betrachten ist; d) in Fällen, in denen die Software der Kommission aufgrund einer der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufgeführten Ausnahmen mit den erforderlichen Änderungen vom Zugang ausgeschlossen werden muss oder nur einer Partei nach besonderen Vorschriften über den bevorrechtigten Zugang zugänglich gemacht werden kann; e) für Software der Kommission, die aus laufenden, von der Kommission oder in ihrem Namen durchgeführten Forschungsprojekten hervorgegangen ist, die nicht veröffentlicht werden und deren Veröffentlichung (i) die Validierung vorläufiger Forschungsergebnisse beeinträchtigen oder (ii) einen Grund dafür darstellen würde, die Eintragung von gewerblichen Schutzrechten zugunsten der Kommission abzulehnen, wenn eine solche Eintragung eigentlich für angemessen erachtet wird. In diesen Fällen darf die Software nicht im Rahmen einer Open-Source-Lizenz zur Verfügung gestellt werden.
Article 5 Wahl der geeigneten Open-Source-Lizenz
Die Wahl der geeigneten Open-Source-Lizenz erfolgt jeweils nach den folgenden Regeln, nachdem die in Artikel 8 genannten Rechte des geistigen Eigentums überprüft wurden: a) die von der Kommission erteilte Open-Source-Lizenz ist die EUPL, außer in den unter den Buchstaben b und c genannten Fällen; b) wird die Verwendung einer anderen Open-Source-Lizenz aufgrund wechselseitiger Klauseln („Copyleft“), die für Teile der Software gelten, die von einem Dritten stammen, verbindlich vorgeschrieben oder wird eine alternative Open-Source-Lizenz für eine bestimmte Software als bevorzugt erachtet, insbesondere um ihre Übernahme durch die Nutzergemeinschaft zu erleichtern, so kann diese alternative Open-Source-Lizenz verwendet werden, sofern es sich um eine standardmäßige Open-Source-Lizenz handelt; c) besteht aufgrund der Lizenzklauseln für Teile der Software, die von einem Dritten stammen, die Wahl zwischen mehreren offenen Standardlizenzen mit Ausnahme der EUPL, so wird der Open-Source-Lizenz, die den Nutzern die weitesten Nutzungsrechte gewährt (großzügige Lizenzen), der Vorzug gegeben.
Article 6 Bibliothek
Die Kommission nutzt eine Bibliothek als zentrale Anlaufstelle, um den Zugang zu und die Wiederverwendung der besagten Software zu erleichtern. Die Kommissionsdienststellen können nach dem in Artikel 8 beschriebenen internen Verfahren die Software der Kommission, die vor Annahme dieses Beschlusses entwickelt wurde, ermitteln und sie schrittweise über diese Bibliothek zugänglich machen, wenn eine gemeinsame Nutzung als interessant erachtet wird. Die Kommissionsdienststellen können auch Software der Kommission, die vor Annahme dieses Beschlusses im Rahmen einer Open-Source-Lizenz lizenziert wurde, über diese Bibliothek zur Verfügung stellen. Der Bibliothek kann für Software, für die andere Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU Rechte des geistigen Eigentums besitzen, auf deren Antrag zur Verfügung gestellt werden.
Article 7 Zur Weiterverwendung verfügbare Formate für Software der Kommission
1 Software der Kommission ist elektronisch in der Bibliothek als vom Menschen lesbarer Quellcode und gegebenenfalls in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Unterlagen sind gegebenenfalls zusammen mit der Software der Kommission zur Verfügung zu stellen.
2 Dieser Beschluss verpflichtet die Kommission nicht, in Bezug auf die über die Bibliothek bereitgestellte Software der Kommission a) die Software anzupassen oder zu aktualisieren; b) die Software und damit zusammenhängende Informationen in andere Sprachfassungen als diejenigen, die bereits in der Bibliothek verfügbar sind, zu übersetzen; c) die Entwicklung oder Speicherung der Software fortzusetzen oder die Software in einem bestimmten Format zu speichern; d) eine Nutzergemeinschaft der Software einzurichten oder zu unterstützen.
Article 8 Verfahren für die Lizenzierung von Software der Kommission
Das Verfahren für die Anwendung dieses Beschlusses umfasst: i) ein Software-Identifizierungsverfahren; ii) die Überprüfung der Rechte des geistigen Eigentums an der Software gemäß den vom zentralen IP-Dienst zu erstellenden Durchführungsleitlinien; und iii) eine Sicherheitsüberprüfung.
Article 9 Beiträge zu externen Open-Source-Projekten
Die Kommissionsdienststellen dürfen an externen Open-Source-Projekten, die als im Interesse der Union oder eines ihrer politischen Ziele liegen, teilnehmen und Beiträge dazu leisten. Wenn die für das Projekt geltenden Vorschriften dies vorschreiben, kann das Eigentum an den Rechten des geistigen Eigentums an der bereitgestellten Software auf die öffentliche oder private Stelle übertragen werden, die für diese Open-Source-Projekte zuständig ist.
Article 10 Eigentümerlizenzen
Abweichend von dem allgemeinen Grundsatz in Artikel 3 kann die Kommission beschließen, dass Software der Kommission im Rahmen einer Eigentümerlizenz nur einem oder mehreren ausgewählten Lizenznehmern zur Verfügung gestellt wird, beispielsweise für die Erbringung eines Dienstes im öffentlichen Interesse oder in Fällen, die aus Gründen des Gemeinwohlinteresses, der Politik oder des Technologietransfers objektiv gerechtfertigt sind. Die Eigentümerlizenz kann bei Bedarf auf exklusiver Basis erteilt werden und kann die Zahlung von Lizenzgebühren nach sich ziehen. In solchen Fällen findet die Befugnisübertragung im Bereich des geistigen Eigentums gemäß SEC(2001) 1397 Anwendung, und es ist ein Beschluss der Kommission zu erlassen.
Article 11 Dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe
Es wird eine dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe eingesetzt, in der der Generaldirektor den Vorsitz führt, der für die administrative Durchführung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums bei der Kommission zuständig ist. Die Gruppe setzt sich aus Vertretern der Generaldirektionen und Dienststellen der Kommission zusammen. Sie erörtert Fragen von gemeinsamem Interesse und erstellt, sofern der Vorsitz dies nicht für erforderlich hält, Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses gemäß Artikel 12.
Article 12 Überprüfung
Dieser Beschluss ist erstmals drei Jahre nach seiner Annahme und danach alle fünf Jahre zu überprüfen.
Article 13 Veröffentlichung
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union – Reihe C – veröffentlicht.
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