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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/1210 des Rates vom 22. Juli 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Jahr 2021

CELEX
32021D1210
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-22
In force since
2021-07-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einrichtung, Ziele und Geltungsbereich

1 Es wird eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“). Mit der Unterstützungsmaßnahme werden Maßnahmen finanziert, die vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) vor dem 31. Dezember 2021 gebilligt werden.

2 Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Häufigkeit, Dauer und Intensität gewaltsamer Konflikte in Afrika zu verringern und die Rolle der Afrikanischen Union (AU) in Bezug auf Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent zu stärken.

3 Um die in Absatz 2 festgelegten Ziele zu erreichen, werden im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme die militärischen Aspekte der Friedensunterstützungsoperationen unter afrikanischer Führung, die vom Friedens- und Sicherheitsrat der AU in Auftrag gegeben oder genehmigt wurden, finanziert.

Article 2 Genehmigung der Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme

1 Gemäß Artikel 59 Absatz 7 des Beschlusses (GASP) 2021/509 geht der Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme ein Antrag der Kommission der AU als Begünstigter der Unterstützungsmaßnahme (im Folgenden „Begünstigter“) voraus.

2 Im Anschluss an einen Antrag gemäß Artikel 1 legt der Hohe Vertreter nach einer Anhörung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 ernannten Verwalters für Unterstützungsmaßnahmen (im Folgenden „Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen“) in Bezug auf Fragen der finanziellen Abwicklung dem PSK eine Empfehlung zur Prüfung und Billigung vor, in der die vorgeschlagene Unterstützung, einschließlich ihres Haushaltsplans und des Rechtsträgers oder der Rechtsträger, der oder die aus den in Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Rechtsträgern für die Durchführung der Unterstützung ausgewählt wurde bzw. wurden, und Erwägungen zu Konfliktsensibilität und Risikoanalysen, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle nach Artikel 6 des vorliegenden Beschlusses dargelegt werden.

Article 3 Finanzierung

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 130000000 EUR. Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 104000000 EUR anfordern, soweit die für die Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung der Zahlungen für 2021 nicht ausreichen. Die vom Verwalter abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für die Unterstützungsmaßnahme für 2021 genehmigt wurden.

2 Alle Ausgaben werden gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

3 Die Ausgaben für Maßnahmen, deren Durchführung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurde, kommen für eine Finanzierung in Betracht, die ab dem 1. Juli 2021 60 Monate läuft.

Article 4 Vereinbarungen mit dem Begünstigten

1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der von Rat aufgestellten Anforderungen und Bedingungen, einschließlich der Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; b) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; c) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus oder bei Ablauf oder Beendigung der Unterstützungsmaßnahme nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die Verpflichtungen nach Absatz 2 verstößt.

4 Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen schließt mit dem Begünstigten eine Finanzierungsvereinbarung für die Unterstützungsmaßnahme. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen informiert den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Ausschuss über die zu schließenden Vereinbarungen.

Article 5 Durchführung

1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt

2 Die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 2 können ganz oder teilweise von einem der folgenden Rechtsträger durchgeführt werden, und zwar auch durch Finanzhilfen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden können: a) der Kommission der AU, b) der Union des arabischen Maghreb, c) der Gemeinschaft der Sahel-Sahara-Staaten, d) dem Common Market for East and Southern Africa (Gemeinsamer Markt für das östliche und südliche Afrika), e) der Ostafrikanischen Gemeinschaft, f) der Bereitschaftstruppe Ostafrika, g) der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten, h) der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, i) der zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, j) der North African Regional Capability (Nordafrikanische Regionale Einsatzgruppe), k) der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika, l) der G5 Sahel, m) der Tschadseebeckenkommission, n) dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen, o) dem Sekretariat der Vereinten Nationen, p) dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste, q) dem Unterstützungsbüro der Vereinten Nationen in Somalia, r) den Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder sonstigen Stellen sowie im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen, wie im Anhang aufgeführt, sofern Letzteren ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden.

3 Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen bestätigt vor der Genehmigung der Unterstützung der Maßnahme durch das PSK die Fähigkeit eines bestimmten Rechtsträgers, eine Maßnahme oder einen Teil davon durchzuführen.

Article 6 Überwachung, Evaluierung und Kontrolle

1 Die Maßnahmen zur Überwachung, Evaluierung und Kontrolle der Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme werden im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen festgelegt.

2 Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dienen insbesondere dazu, sicherzustellen, dass der Begünstigte und alle anderen Rechtsträger, die unmittelbar Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme erhalten, die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht einhalten und dass der Begünstigte alle anderen Verpflichtungen einhält, die in der in Artikel 4 genannten Vereinbarungen festgelegt sind.

3 Je nachdem, welche Unterstützung für eine Maßnahme im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurde, können die in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Überwachung der Fortschritte anhand der mit dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen und Benchmarks, die Festlegung und Überwachung internationaler Rahmen für die Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts und der Sorgfaltspflichten, die Kontrolle der Vermögenswerte nach dem Versand zur Gewährleistung einer sachgerechten Nutzung und zur Vermeidung von Umlenkung sowie die Ausarbeitung von Entflechtungs- und Ausstiegsstrategien umfassen.

Article 7 Aussetzung und Beendigung

1 Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters beschließen, die Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auszusetzen oder zu beenden oder die gesamte Unterstützungsmaßnahme auszusetzen, a) wenn der Begünstigte seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, nicht erfüllt oder den im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 4 eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt; b) wenn der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde; c) wenn die Lage in dem betreffenden geografischen Gebiet es nicht mehr zulässt, dass die Maßnahme unter Sicherstellung ausreichender Garantien durchgeführt werden kann; d) wenn die Fortsetzung der Maßnahme nicht mehr ihren Zielen dient oder nicht länger im Interesse der Union liegt. In dringenden und außergewöhnlichen Fällen kann der Hohe Vertreter die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des PSK vollständig oder teilweise aussetzen.

2 Das PSK kann dem Rat die Beendigung dieser Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Article 8 Kohärenz der Unionsmaßnahmen

Gemäß Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2021/509 wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme und anderen Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den Maßnahmen im Rahmen von Instrumenten in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie den übrigen Unionspolitiken, einschließlich dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, sichergestellt.

Article 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2021.

Relations

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Versions

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