Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1212 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit dem Ausfüllen von Reiseformularen ermittelter exponierter Personen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(1 Bei der Übermittlung einer Warnmeldung über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen übermitteln die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier diagnostiziert wurde, die folgenden PLF-Daten an die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der ersten Abreise des infizierten Passagiers bzw. des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier seinen Wohnsitz hat, sofern sich der Wohnsitz vom ersten Abreiseort unterscheidet, oder des Mitgliedstaats der letzten Abreise des infizierten Passagiers, wenn der Mitgliedstaat ein ausgefülltes Reiseformular nur für den letzten Abschnitt einer Reise verlangt:“;
„(1a Die für das EWRS zuständigen Behörden übermitteln ferner über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen die PLF-Daten gemäß Absatz 1 zu exponierten Personen an die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des ersten Abreisepunkts bzw. des Wohnmitgliedstaats dieser Personen oder an den Mitgliedstaat des letzten Abreisepunkts des infizierten Passagiers, wenn der Mitgliedstaat ein ausgefülltes Reiseformular nur für den letzten Abschnitt einer Reise verlangt, vorausgesetzt, diese Daten wurden im Zusammenhang mit Kontaktnachverfolgungsmaßnahmen im Zuge der Ermittlung eines infizierten Passagiers erhoben, und vorausgesetzt, ihre Übermittlung ist für die Zwecke der Kontaktnachverfolgung notwendig.
1b Die für das EWRS zuständigen Behörden, die die Daten gemäß den Absätzen 1 und 1a übermitteln, geben an, ob sich diese auf einen infizierten Passagier oder eine exponierte Person beziehen.“;
„(2 Die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des ersten oder des letzten Abreisepunkts des infizierten Passagiers oder der exponierten Person können die empfangenen PLF-Daten an einen anderen Abreisemitgliedstaat als den im Reiseformular erklärten Abreisemitgliedstaat übermitteln, wenn sie über zusätzliche Informationen verfügen, die auf den Mitgliedstaat hinweisen, der die Kontaktnachverfolgung durchführen sollte.“;
„(6 Ist ein nationales PLF-System eines Mitgliedstaats zeitweise nicht verfügbar, so dürfen die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die personenbezogenen Ausgaben gemäß den Absätzen 1, 3 und 5 beim Transportunternehmen, bei dem infizierten Passagier oder bei der exponierten Person auf Grundlage nationalen Rechts erhoben hat, diese Daten für Kontaktnachverfolgungszwecke über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen übermitteln, solange das System zeitweise nicht verfügbar ist.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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