Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1314 der Kommission vom 6. August 2021 über die Verlängerung der vom italienischen Gesundheitsministerium ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5822) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Das italienische Gesundheitsministerium darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 1. November 2022 verlängern.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das italienische Gesundheitsministerium gerichtet. Er gilt ab dem 1. Mai 2021.
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