Beschluss (EU) 2021/1440 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1376 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2021/36)
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Article 1 Änderungen
„15 ‚Relevanz‘: eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“
„(3 Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordert.“
„(4 Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für: a) den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB; b) die Genehmigung positiver Beurteilungen durch die EZB, sofern kein Aufsichtsbeschluss erforderlich ist; c) den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.“
„(7 Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten, welcher die in den Artikeln 4 bis 6 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung des genannten Beschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.“
Article 2 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die nationale zuständige Behörde der EZB einen Beschlussentwurf zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung oder zum Entzug einer Zulassung vorgelegt hat, oder wenn die Anzeige über die Absicht des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens zur Errichtung einer Zweigniederlassung oder die Übernahme einer Bürgschaft für die von seinem Tochterfinanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen von der nationalen zuständigen Behörde der EZB vorgelegt wird.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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