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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1690 der Kommission vom 20. September 2021 über die Verlängerung der von der maltesischen Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6691) (Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich)

CELEX
32021D1690
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-09-20
In force since
2020-11-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 14. Mai 2022 verlängern.

Article 2

Dieser Beschluss ist an die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz gerichtet. Er gilt ab dem 10. November 2020.

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